Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Hessen, 03.12.1991 - 5 Ta 186/91

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz ArbG Wetzlar, 13.05.1991 - 1 Ca 20/91 -

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht Hessen entschied, dass ein in Frankreich tätiger Handelsvertreter (HV) für ein deutsches Unternehmen nicht vor einem deutschen Arbeitsgericht (ArbG) klagen kann, wenn er nach deutschem Recht als selbstständiger HV und nicht als Arbeitnehmer (AN) einzustufen ist.


a) Wer will was von wem woraus? Ein in Frankreich tätiger Handelsvertreter (HV) erhebt Klage gegen ein deutsches Unternehmen. Er begehrt die sachliche Zuständigkeit eines deutschen Arbeitsgerichts (ArbG), vermutlich um arbeitsrechtliche Ansprüche geltend zu machen. Die Frage ist, ob er als Arbeitnehmer (AN) oder als selbstständiger HV zu qualifizieren ist.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landesarbeitsgericht Hessen hat entschieden, dass die sachliche Zuständigkeit des deutschen ArbG nicht gegeben ist, weil der Kläger nach deutschem Recht als selbstständiger Handelsvertreter und nicht als Arbeitnehmer einzustufen ist.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung darauf, dass die Qualifizierung als Arbeitnehmer oder selbstständiger Handelsvertreter nach deutschem Recht zu erfolgen hat. Da der Kläger hiernach nicht als Arbeitnehmer gilt, fehlt die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts. Arbeitsgerichte sind nur für Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern zuständig, nicht jedoch für selbstständige Handelsvertreter.

KI INHALT
Ein in Frankreich tätiger Handelsvertreter für ein deutsches Unternehmen unterliegt nicht der Zuständigkeit deutscher Arbeitsgerichte, wenn er nach deutschem Recht als selbstständiger Handelsvertreter und nicht als Arbeitnehmer einzustufen ist.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Abgrenzung HV / AN
Scheinselbständigkeit
Status eines Vermittlers
FUNDSTELLE
RIW 92, 403 m. Anm. Klima
NORM
§ 84 HGB
REDAKTION
GERICHT
LAG Hessen
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
03.12.1991
AKTENZEICHEN
5 Ta 186/91
ECLI
LIEFERUNG
01.09.1998
ÄNDERUNG