Vorinstanzen OLG Düsseldorf, 26.10.1981 - 5 U 136/80 -; LG Düsseldorf, 08.05.1980 - 6 O 58/76 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheiden am 09.11.1982 (KZR 26/81), dass eine mündliche Nebenabrede, die eine schriftliche Wettbewerbsbeschränkung geringfügig einschränkt, nicht formbedürftig ist und daher wirksam sein kann.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Eine Partei berief sich auf eine mündliche Nebenabrede, die eine schriftlich vereinbarte Wettbewerbsbeschränkung (z. B. in einem Vertrag) geringfügig einengte (z. B. räumlich oder zeitlich begrenzt). Die Gegenpartei bestritt die Wirksamkeit dieser Abrede mit dem Argument, sie sei wegen fehlender Schriftform nichtig (§ 34 GWB a.F. oder ähnliche Formvorschriften).
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH entschied, dass eine mündliche Nebenabrede, die eine schriftliche Wettbewerbsbeschränkung nur unwesentlich einschränkt, nicht der Schriftform bedarf und daher wirksam ist.
c) Begründung des Gerichts:
- Zweck der Formvorschrift: Formvorschriften (wie z. B. § 34 GWB a.F.) dienen vor allem dem Schutz vor übereilten oder unüberlegten Vereinbarungen, insbesondere bei weitreichenden Wettbewerbsbeschränkungen.
- Geringfügige Einschränkung: Eine lediglich geringfügige Einengung der schriftlichen Hauptabrede (z. B. eine kleine räumliche oder zeitliche Einschränkung) berührt den Schutzzweck der Formvorschrift nicht. Hier überwiegt das Interesse an praktischer Flexibilität im Geschäftsverkehr.
- Keine Umgehung der Form: Die mündliche Abrede ändert den Kern der schriftlichen Vereinbarung nicht grundlegend, sondern passt sie nur in einem untergeordneten Punkt an. Daher ist keine Schriftform erforderlich.
Relevanz: Die Entscheidung ist besonders für Wettbewerbsverbote in Verträgen (z. B. zwischen Unternehmen oder im Arbeitsrecht) relevant, wo oft schriftliche Hauptvereinbarungen durch mündliche Zusatzabsprachen ergänzt werden. Der BGH ermöglicht hier pragmatische Anpassungen, ohne die Wirksamkeit der gesamten Vereinbarung zu gefährden.