Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH hat entschieden, dass eine Wettbewerbsklausel für einen angestellten Handelsvertreter (HV) wirksam ist, auch wenn nicht alle betroffenen Kunden einzeln aufgelistet werden, sofern die Klausel hinreichend bestimmt ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber (Firma) möchte von seinem ehemaligen angestellten Handelsvertreter (HV) die Einhaltung einer Wettbewerbsklausel durchsetzen. Diese Klausel verbietet dem HV, nach seinem Ausscheiden bei den von ihm in den letzten 12 Monaten bearbeiteten Kunden und Interessenten eine Tätigkeit auszuüben, die der Firma Konkurrenz machen könnte. Der HV wendet ein, dass die Klausel unbestimmt sei, weil nicht alle Kunden namentlich genannt werden.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden, dass die Wettbewerbsklausel auch ohne Nennung aller einzelnen Kunden hinreichend bestimmt ist. Das Unterlassungsbegehren des Arbeitgebers ist daher zulässig.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass es für die Bestimmtheit der Klausel ausreicht, wenn der betroffene Kundenkreis objektiv abgrenzbar ist (hier: die in den letzten 12 Monaten bearbeiteten Kunden und Interessenten). Eine individuelle Aufzählung aller Kunden sei nicht erforderlich, da die Klausel für den HV klar erkennbar mache, welche Tätigkeiten ihm untersagt sind.