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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 27.10.1981 - 3 AZR 1128/78

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LAG Mainz, 16.10.1978 - 7 Sa 439/78 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass eine Vorschussregelung im Versicherungsvertretervertrag (VVV) bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags vor Ablauf von zwei Jahren lückenhaft ist. Das Gericht ergänzte den Vertrag durch Auslegung und verurteilte das Versicherungsunternehmen (VU), die nicht abgedeckten Vorschüsse des ersten Jahres zu übernehmen, sofern der Versicherungsvertreter (VV) die geringen Provisionen nicht zu vertreten hat.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsvertreter (VV) verlangt von dem Versicherungsunternehmen (VU) die Übernahme der Differenz zwischen den gezahlten Vorschüssen (19.000 DM) und den tatsächlich verdienten Provisionen (6.890 DM) aus dem Versicherungsvertretervertrag (VVV). Der VV stützt seinen Anspruch darauf, dass die Vorschussregelung für den Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung innerhalb der ersten zwei Jahre keine klare Regelung enthält und er die geringen Provisionen nicht zu vertreten hat.


b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG entschied, dass die Vorschussregelung im VVV lückenhaft ist, da sie den Fall einer vorzeitigen Beendigung des Vertrags nicht abdeckt. Durch ergänzende Vertragsauslegung wurde die Lücke geschlossen: Das VU muss die nicht abgedeckten Vorschüsse des ersten Jahres übernehmen, sofern der VV die geringen Provisionen nicht zu vertreten hat. Eine Rückforderung der Differenz (hier: 8.798,28 DM) durch das VU wurde daher abgelehnt.


c) Begründung des Gerichts:

  1. Lückenfüllung durch ergänzende Vertragsauslegung:

    • Die Parteien hatten keine Regelung für den Fall getroffen, dass das Vertragsverhältnis vor Ablauf von zwei Jahren endet.
    • Da der VV in der Anlaufphase (hier: erste zwei Jahre) typischerweise noch keine ausreichenden Provisionen erzielt, ist davon auszugehen, dass die Parteien eine Risikoverteilung für diese Phase vereinbaren wollten.
    • Nach Treu und Glauben (§ 157 BGB) und dem Vertragszweck ist anzunehmen, dass das VU die Vorschüsse des ersten Jahres übernehmen sollte, wenn der VV die geringen Provisionen nicht zu verantworten hat.
  2. Kein Vertretenmüssen des VV:

    • Das VU konnte nicht nachweisen, dass der VV die geringen Provisionen in den ersten 10 Monaten zu vertreten hatte.
    • Allgemeine Angaben über Erfolge eines Nachfolgers reichen nicht aus, um den Misserfolg des VV zu begründen – insbesondere, wenn der Vertreterbezirk nicht unverändert blieb.
  3. Offengelassene Fragen:

    • Das Gericht ließ offen, ob eine Verrechnung der Vorschüsse mit den Provisionen (hier: 19.000 DM Vorschuss vs. 6.890 DM Provision) gegen §§ 87c HGB, 138 BGB (Sittenwidrigkeit) verstoßen würde.
    • Ebenfalls unentschieden blieb, ob die tatsächliche Vergütung (6.890 DM in 13 Monaten) sittenwidrig niedrig war.

Rechtsgrundlagen:

  • § 157 BGB (Auslegung von Verträgen nach Treu und Glauben)
  • § 87c HGB (Provisionsanspruch des Handelsvertreters)
  • § 138 BGB (Sittenwidrigkeit von Rechtsgeschäften)
  • ergänzende Vertragsauslegung (Lückenfüllung nach Vertragszweck und Interessenlage)
KI INHALT
Vorschussregelung im Versicherungsvertretervertrag: BAG entscheidet, dass der Versicherer nicht abgedeckte Vorschüsse des ersten Jahres übernehmen muss, wenn Provisionsausfälle nicht vom Vertreter zu vertreten sind.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Auslegung einer Provisionsvorschussregelung im Vertretervertrag
NORM
§ 157 BGB
§ 242 BGB
§ 87 a Abs. 2 HGB
§ 92 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
27.10.1981
AKTENZEICHEN
3 AZR 1128/78
ECLI
LIEFERUNG
01.11.2009
ÄNDERUNG
01.04.2019