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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Lüneburg entschied am 27.06.1978, dass Versicherungsvermittler keinen Anspruch auf die Zuweisung der Betreuung bestehender Lebensversicherungsverträge durch das Versicherungsunternehmen haben, selbst wenn sie mit einer Kündigung drohen. Das Gericht begründete dies mit dem Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung des Versicherers zur Zuweisung solcher Verträge.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Versicherungsvermittler verlangten von einem Versicherungsunternehmen die Zuweisung der Betreuung bestehender Lebensversicherungsverträge. Sie drohten dabei mit der Kündigung ihrer Vermittlertätigkeit, falls diesem Verlangen nicht nachgegeben werde. Die Vermittler stützten ihren Anspruch vermutlich auf ihre bisherige Tätigkeit oder eine vermeintliche vertragliche oder gesetzliche Pflicht des Versicherers.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Lüneburg wies das Verlangen der Versicherungsvermittler zurück. Es stellte klar, dass das Versicherungsunternehmen nicht verpflichtet ist, bestehende Lebensversicherungsverträge an die Vermittler zuzuweisen, auch nicht unter der Androhung einer Kündigung.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass es keine rechtliche Grundlage für einen solchen Anspruch der Vermittler gibt. Die Zuweisung der Betreuung bestehender Verträge liegt im Ermessen des Versicherungsunternehmens. Eine Kündigungsdrohung ändert daran nichts, da sie keinen rechtlichen Druck ausüben kann, der das Unternehmen zur Zuweisung veranlassen müsste. Die Entscheidung betont somit die Vertragsfreiheit des Versicherers in dieser Hinsicht.