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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Lüneburg, 27.06.1978 - 1 S 178/78

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Lüneburg entschied am 27.06.1978, dass Versicherungsvermittler keinen Anspruch auf die Zuweisung der Betreuung bestehender Lebensversicherungsverträge durch das Versicherungsunternehmen haben, selbst wenn sie mit einer Kündigung drohen. Das Gericht begründete dies mit dem Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung des Versicherers zur Zuweisung solcher Verträge.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Versicherungsvermittler verlangten von einem Versicherungsunternehmen die Zuweisung der Betreuung bestehender Lebensversicherungsverträge. Sie drohten dabei mit der Kündigung ihrer Vermittlertätigkeit, falls diesem Verlangen nicht nachgegeben werde. Die Vermittler stützten ihren Anspruch vermutlich auf ihre bisherige Tätigkeit oder eine vermeintliche vertragliche oder gesetzliche Pflicht des Versicherers.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Lüneburg wies das Verlangen der Versicherungsvermittler zurück. Es stellte klar, dass das Versicherungsunternehmen nicht verpflichtet ist, bestehende Lebensversicherungsverträge an die Vermittler zuzuweisen, auch nicht unter der Androhung einer Kündigung.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass es keine rechtliche Grundlage für einen solchen Anspruch der Vermittler gibt. Die Zuweisung der Betreuung bestehender Verträge liegt im Ermessen des Versicherungsunternehmens. Eine Kündigungsdrohung ändert daran nichts, da sie keinen rechtlichen Druck ausüben kann, der das Unternehmen zur Zuweisung veranlassen müsste. Die Entscheidung betont somit die Vertragsfreiheit des Versicherers in dieser Hinsicht.

KI INHALT
Versicherungsunternehmen dürfen berechtigt die Zuweisung bestehender Lebensversicherungsverträge an Vermittler ablehnen, selbst bei Kündigungsdrohung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Reaktion eines VU auf Vorlage eines Maklerauftrages
FUNDSTELLE
VersR 80, 161 LS
VW 80, 131
VW 79, 1474
VerBAV 79, 398
NORM
§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB
REDAKTION
GERICHT
LG Lüneburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
27.06.1978
AKTENZEICHEN
1 S 178/78
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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