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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OGH, 09.02.1965 - 4 Ob 10/65

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen ArbG Wien; Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH entscheidet, dass Ansprüche eines Handelsvertreters (HV) nach § 10 HVG nur während der Vertragsdauer entstehen und sich nach der Differenz zwischen dem entgangenen und dem tatsächlich verdienten Provisionsbetrag bemessen, wenn der Geschäftsherr den HV vertragswidrig am Verdienen gehindert hat.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) verlangt von seinem Geschäftsherrn Schadenersatz nach § 10 HVG (Handelsvertretergesetz), weil dieser ihn vertragswidrig am Verdienen gehindert hat.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der OGH (Oberste Gerichtshof) bestätigt, dass solche Ansprüche nur für die Dauer des Vertragsverhältnisses geltend gemacht werden können. Die Höhe des Anspruchs errechnet sich aus der Differenz zwischen:

  • dem voraussichtlichen Verdienst (Provisionen, die der HV ohne die Behinderung erzielt hätte) und
  • den tatsächlich erhaltenen Provisionen.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf die gesetzliche Regelung des § 10 HVG, die den Schutz des Handelsvertreters vor vertragswidrigen Handlungen des Geschäftsherrn bezweckt. Der Anspruch ist zeitlich auf die Vertragsdauer begrenzt, da er an das Bestehen des Vertragsverhältnisses anknüpft. Die Schadensberechnung folgt dem Prinzip der Differenzmethode: Der HV soll so gestellt werden, als hätte der Geschäftsherr seine vertraglichen Pflichten nicht verletzt.

KI INHALT
Ansprüche nach § 10 HVG entstehen nur während der Vertragsdauer und bemessen sich nach der Differenz zwischen voraussichtlichem und tatsächlichem Verdienst.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Angemessene Entschädigung des HV
FUNDSTELLE
SZ 38/22
Arb 8051
ZAS 66/21, 132 m. Anm. Hoyer
NORM
§ 10 HVG
§ 25 HVG
REDAKTION
GERICHT
OGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
09.02.1965
AKTENZEICHEN
4 Ob 10/65
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2005
ÄNDERUNG