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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass es unlauteren Wettbewerb darstellt, wenn Gewinner eines Preisausschreibens durch Verkaufsvertreter besucht werden, um unter dem Vorwand der Preisübergabe ein Verkaufsgespräch zu führen, das sie zu einer Bestellung unter Anrechnung des Gewinns bewegen soll.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmen (Wettbewerbsveranstalter) lässt Gewinner eines Werbepreisausschreibens durch Verkaufsvertreter aufsuchen. Den Gewinnern wird zwar mitgeteilt, sie könnten sich den Preis in bar auszahlen lassen, doch die Preisübergabe wird genutzt, um sie zu einem Verkaufsgespräch zu bewegen. Ziel ist es, die Gewinner zu einer Bestellung zu veranlassen, wobei der Gewinn auf den Kaufpreis angerechnet werden soll. Ein Mitbewerber oder eine Wettbewerbsorganisation (z. B. Verbraucherschutz) könnte hiergegen vorgehen, da dies gegen die Regeln des lauteren Wettbewerbs verstößt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine solche Vorgehensweise gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs verstößt und daher unzulässig ist.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht sieht in dieser Praxis eine unlautere geschäftliche Handlung, weil die Gewinner unter dem Deckmantel der Preisübergabe in eine Verkaufssituation gedrängt werden. Die Freiwilligkeit der Entscheidung wird dadurch beeinträchtigt, dass der Gewinn scheinbar nur im Rahmen einer Bestellung "realisierbar" ist. Dies stellt eine irreführende und aggressive Verkaufsmethode dar, die den Wettbewerb verfälscht und die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher einschränkt. Solche Methoden sind nach § 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) unzulässig.