Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 22.09.1972 - I ZR 104/71

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass es unlauteren Wettbewerb darstellt, wenn Gewinner eines Preisausschreibens durch Verkaufsvertreter besucht werden, um unter dem Vorwand der Preisübergabe ein Verkaufsgespräch zu führen, das sie zu einer Bestellung unter Anrechnung des Gewinns bewegen soll.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmen (Wettbewerbsveranstalter) lässt Gewinner eines Werbepreisausschreibens durch Verkaufsvertreter aufsuchen. Den Gewinnern wird zwar mitgeteilt, sie könnten sich den Preis in bar auszahlen lassen, doch die Preisübergabe wird genutzt, um sie zu einem Verkaufsgespräch zu bewegen. Ziel ist es, die Gewinner zu einer Bestellung zu veranlassen, wobei der Gewinn auf den Kaufpreis angerechnet werden soll. Ein Mitbewerber oder eine Wettbewerbsorganisation (z. B. Verbraucherschutz) könnte hiergegen vorgehen, da dies gegen die Regeln des lauteren Wettbewerbs verstößt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine solche Vorgehensweise gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs verstößt und daher unzulässig ist.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht sieht in dieser Praxis eine unlautere geschäftliche Handlung, weil die Gewinner unter dem Deckmantel der Preisübergabe in eine Verkaufssituation gedrängt werden. Die Freiwilligkeit der Entscheidung wird dadurch beeinträchtigt, dass der Gewinn scheinbar nur im Rahmen einer Bestellung "realisierbar" ist. Dies stellt eine irreführende und aggressive Verkaufsmethode dar, die den Wettbewerb verfälscht und die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher einschränkt. Solche Methoden sind nach § 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) unzulässig.

KI INHALT
Verstoß gegen lauteren Wettbewerb: Preisausschreiben-Gewinner werden durch Verkaufsvertreter aufgesucht, um sie unter Anrechnung des Gewinns zum Kauf zu bewegen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Ausnutzung der Überreichung eines Preises an den Gewinner eines Werbepreisausschreibens durch Verkaufsvertreter zu einem Verkaufsgespräch als unlauterer Wettbewerb
Gewinnübermittlung
FUNDSTELLE
DB 72, 2155
MDR 73, 30
LM Nr. 247 zu § 1 UWG
JZ 72, 743
NORM
§ 1 UWG
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
22.09.1972
AKTENZEICHEN
I ZR 104/71
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG