Vorinstanzen LAG Köln, 06.06.1984 - 7 (22) Sa 393/77 -; ArbG Siegburg, 28.02.1977 - 1 Ca 12/77 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass ein Arbeitgeber bei Verletzung eines Betriebsgeheimnisses durch unlauteren Wettbewerb des Arbeitnehmers Schadensersatz nach der Lizenzanalogie verlangen kann. Der Schaden bemisst sich dabei nur nach einem marktüblichen Unterlizenzaufschlag, falls der Arbeitgeber selbst Lizenzgebühren zahlt. Ungeklärt bleibt, ob zusätzlich die Hauptlizenzgebühr geltend gemacht werden kann.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) verlangt von seinem Arbeitnehmer (AN) Schadensersatz, weil dieser durch die Verletzung eines Betriebsgeheimnisses unlauteren Wettbewerb betrieben hat. Der Anspruch stützt sich auf die Lizenzanalogie (§ 287 ZPO, § 9 UWG a.F.), also die fiktive Berechnung einer Lizenzgebühr, die bei einer rechtmäßigen Nutzung hätte gezahlt werden müssen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigt, dass der AG Schadensersatz in Form von Lizenzgebühren verlangen kann. Falls der AG selbst für die Nutzung des Geheimnisses Lizenzgebühren an einen Dritten (Hauptlizenzgeber) zahlt, kann er jedoch nur den marktüblichen Aufschlag für eine Unterlizenz (also den Mehrertrag) als Schaden geltend machen. Ob zusätzlich die Hauptlizenzgebühr als Schaden liquidiert werden kann, lässt das Gericht offen.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Lizenzanalogie ist eine anerkannte Methode zur Schadensberechnung bei Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Betriebsgeheimnisse.
- Wenn der AG selbst Lizenznehmer ist, darf er nicht die vollen Hauptlizenzkosten als Schaden verlangen, da diese ohnehin angefallen wären. Stattdessen beschränkt sich der Schaden auf den hypothetischen Unterlizenzaufschlag, den ein Dritter für die Nutzung hätte zahlen müssen.
- Die Frage, ob der Hauptlizenzgeber (nicht der AG) die Hauptlizenzgebühr einklagen könnte, wird nicht abschließend beantwortet.
Hinweis: Die Entscheidung betrifft den Fall, dass der AN durch die Geheimnisverletzung dem AG einen wirtschaftlichen Vorteil entzogen hat, der über die Lizenzanalogie ausgeglichen werden soll.