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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Brandenburg, 17.10.2007 - 13 U 111/06

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG Cottbus, 07.07.2006 - 3 O 373/05 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Brandenburg entschied, dass ein Versicherungsnehmer (VN) gegen einen Versicherungsmakler (VM) nur dann Schadensersatz in Höhe der Versicherungsleistung wegen Verletzung von Aufklärungs- und Hinweispflichten verlangen kann, wenn bewiesen ist, dass der Versicherer den Antrag bei korrekter Aufklärung und wahrheitsgemäßen Angaben angenommen hätte. Die Beweislast dafür trägt der VN.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsnehmer (VN) verlangt von dem Versicherungsmakler (VM) Schadensersatz in Höhe der vereinbarten Versicherungsleistung (Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung) wegen Verletzung von Aufklärungs- und Hinweispflichten aus dem Versicherungsmaklervertrag (VMV) nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung (§ 280 BGB a.F.).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat den Schadensersatzanspruch des VN abgelehnt, weil dieser nicht nachweisen konnte, dass der Versicherer den Versicherungsantrag bei richtiger Belehrung und zutreffenden Angaben (insbesondere zu Drogenkonsum und Therapie) angenommen hätte. Die Beweislast für diese Voraussetzung liegt beim VN.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Abgrenzung VM/VV:

    • Ein Versicherungsvertreter (VV, § 92 HGB) ist an einen Versicherer gebunden und vermittelt dessen Verträge.
    • Ein Versicherungsmakler (VM) handelt unabhängig und vertritt die Interessen des VN.
    • Die Firmenbezeichnung (z. B. "allgemeine Vermittlung") kann auf eine Maklertätigkeit hindeuten.
  2. Voraussetzungen für Schadensersatz:

    • Neben der schuldhaften Pflichtverletzung des VM muss der VN beweisen, dass der Versicherer den Vertrag bei korrekter Aufklärung abgeschlossen hätte.
    • Im konkreten Fall hatte der VN keine Therapie begonnen und sich nicht vom Drogenkonsum losgesagt. Der Versicherer hätte das Risiko ohne Nachweis einer Ausnahme (z. B. mehrjährige Abstinenz) nicht gezeichnet.
  3. Beweislast:

    • Der VN trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass:
    • Der VM seine Pflichten verletzt hat (z. B. unvollständige Aufklärung).
    • Der Versicherer den Antrag bei wahrheitsgemäßen Angaben angenommen hätte.
    • Die Nichterweislichkeit dieser Punkte geht zu Lasten des VN.

Kernaussage: Ein Schadensersatzanspruch gegen einen Versicherungsmakler scheitert, wenn der VN nicht beweisen kann, dass der Versicherer den Vertrag bei korrekter Aufklärung tatsächlich abgeschlossen hätte. Die Beweislast liegt beim VN.

KI INHALT
"OLG Brandenburg: Schadensersatzanspruch gegen Versicherungsmakler bei Verletzung der Aufklärungspflicht setzt voraus, dass der Versicherer den Vertrag bei richtiger Belehrung angenommen hätte. Beweislast liegt beim Versicherungsnehmer."
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Haftung des VM
Pflichten des VM
Aufklärungspflicht
Hinweispflicht
Beratungspflicht
Lebensversicherung
Darlegungs- und Beweislast für objektive Pflichtverletzung des VM
NORM
§ 652 BGB
§ 93 HGB
§ 280 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Brandenburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
17.10.2007
AKTENZEICHEN
13 U 111/06
ECLI
ECLI:DE:OLGBB:2007:1017.13U111.06.0A
LIEFERUNG
01.11.2009
ÄNDERUNG
18.06.2026 18:23:39