n.rkr.; Vorinstanz ArbG Solingen, 27.05.2009 - Ca 1912/08 -; Az. beim BAG - 10 AZR 22/10 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Düsseldorf entschied, dass ein mündlich vereinbartes nachvertragliches Wettbewerbsverbot nichtig ist, wenn die vereinbarte Karenzentschädigung nur mündlich und nicht schriftlich festgelegt wurde. Der Arbeitgeber kann sich jedoch nicht auf diese Formnichtigkeit berufen, wenn er den Vertragsabschluss von der Zustimmung des Arbeitnehmers zu dem formnichtigen Wettbewerbsverbot abhängig gemacht und gleichzeitig behauptet hat, die gesetzlichen Bestimmungen seien eingehalten.
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer (AN) wendet sich gegen die Wirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots, das zwar schriftlich vereinbart, aber nur mündlich mit einer Karenzentschädigung verbunden wurde. Der Arbeitgeber (AG) besteht auf die Einhaltung des Wettbewerbsverbots.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht erklärte das nachvertragliche Wettbewerbsverbot für nichtig, da die Karenzentschädigung nicht schriftlich vereinbart wurde. Allerdings kann sich der Arbeitgeber nicht auf diese Nichtigkeit berufen, weil er den Vertragsabschluss von der Zustimmung des Arbeitnehmers zu dem formnichtigen Verbot abhängig gemacht und gleichzeitig die Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften behauptet hatte.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützte seine Entscheidung auf § 74a HGB, der für nachvertragliche Wettbewerbsverbote eine schriftliche Vereinbarung der Karenzentschädigung vorschreibt. Da diese hier nur mündlich erfolgten, ist das Verbot formnichtig. Der Arbeitgeber kann sich jedoch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf die Formnichtigkeit berufen, weil er den Arbeitnehmer durch sein Verhalten in die Annahme getäuscht hat, das Verbot sei wirksam. Dies wäre treuwidrig.