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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BFH, 20.03.1980 - IV R 53/76

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die im Güterstand der Gütergemeinschaft lebende Ehefrau eines Handelsvertreters nicht automatisch Mitunternehmerin seines gewerblichen Unternehmens ist, nur weil der Ehemann Räume eines zum Gesamtgut gehörenden Grundstücks für sein Büro nutzt.


a) Wer will was von wem woraus? Das Finanzamt wollte die Ehefrau des Handelsvertreters (HV) als Mitunternehmerin des gewerblichen Unternehmens ihres Ehemanns behandeln. Begründet wurde dies damit, dass der Ehemann Räume eines zum Gesamtgut (Gütergemeinschaft) gehörenden Grundstücks für seine berufliche Tätigkeit nutzte. Die Ehefrau wehrte sich gegen diese Einstufung.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH entschied, dass die Ehefrau nicht allein aufgrund der Nutzung von Gesamtgutsräumen durch den Ehemann als Mitunternehmerin gilt.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht argumentierte, dass die bloße Nutzung von Räumen des Gesamtguts für das Unternehmen des Ehemanns nicht ausreicht, um die Ehefrau als Mitunternehmerin einzustufen. Es fehle an einer aktiven Teilnahme am Unternehmen oder einer entsprechend getroffenen Vereinbarung. Die Gütergemeinschaft allein begründe keine Mitunternehmerschaft.

KI INHALT
Ehefrau eines Handelsvertreters in Gütergemeinschaft ist nicht automatisch Mitunternehmerin, nur weil der Ehemann Räume des Gesamtguts gewerblich nutzt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Ehegatte des HV als Mitunternehmer
FUNDSTELLE
HVR Nr. 547
NORM
§ 15 Nr. 2 EStG
REDAKTION
Evers
GERICHT
BFH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
20.03.1980
AKTENZEICHEN
IV R 53/76
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
01.07.2012