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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 30.05.1975 - I ZR 143/74

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Eigenhändler oder ein als Eigenhändler agierender Handelsvertreter Ersatz für entgangenen Gewinn verlangen kann, wenn der Unternehmer durch Direktlieferungen gegen das Alleinvertriebsrecht verstößt.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Eigenhändler oder ein Handelsvertreter (HV), der tatsächlich wie ein Eigenhändler agiert (trotz formalem HVV mit Provisionsregelung), verlangt vom Unternehmer (U) Schadensersatz in Form des entgangenen Gewinns, weil der U durch Direktlieferungen gegen das vereinbarte Alleinvertriebsrecht verstoßen hat.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass der Eigenhändler/HV Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns hat, wenn der U das Alleinvertriebsrecht durch Direktgeschäfte verletzt. Dies gilt auch, wenn der HV formal als Handelsvertreter mit Provisionsanspruch tätig ist, tatsächlich aber über Jahre wie ein Eigenhändler gehandelt hat.

c) Begründung des Gerichts:

  • Verstoß gegen Alleinvertriebsrecht: Direktlieferungen des U untergraben das exklusive Vertriebsrecht des Eigenhändlers/HV und berechtigen daher zu Schadensersatz.
  • Tatsächliche Handhabung vor Formalität: Selbst wenn vertraglich ein HVV mit Provisionspflicht besteht, ist die tatsächliche Praxis entscheidend: Agiert der HV langjährig wie ein Eigenhändler (z. B. mit eigenem Lager, Risiko, Kundenstamm), ist er schutzwürdig wie ein Eigenhändler.
  • Schadensersatzumfang: Der entgangene Gewinn ist zu ersetzen, da der U durch die Direktgeschäfte die vertragliche Exklusivität verletzt hat.
KI INHALT
Verstoß gegen Alleinvertriebsrecht durch Direktlieferungen: Eigenhändler kann entgangenen Gewinn ersetzen. Gleiches gilt bei HVV mit Provisionspflicht, wenn HV tatsächlich wie Eigenhändler agiert.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Alleinvertriebsrecht des VH
Abgrenzung HVV / VHV
Schadensersatzanspruch des VH gegen U
Verletzung des Alleinvertriebsrechts
FUNDSTELLE
EversOK
WM 75, 1107
HVR Nr. 492
BB 75, 1409
DRspr II (210) 251 b
NORM
§ 87 HGB
§ 276 BGB
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
30.05.1975
AKTENZEICHEN
I ZR 143/74
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
13.05.2025