Vorinstanz LAG Niedersachsen, 14.09.1972 - 2 Sa 158/71 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass ein Unternehmer, der sich vertraglich gegenüber einem Handelsvertreter zur Herstellung und Bereitstellung eines Artikels verpflichtet, aber diese Leistung von Anfang an nicht erbringen kann (anfängliches Unvermögen), unabhängig von Verschulden für das Erfüllungsinteresse des Handelsvertreters haften muss.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) verlangt vom Unternehmer (U) Schadensersatz aus dem Handelsvertretervertrag (HVV), weil dieser sich vertraglich verpflichtet hatte, einen bestimmten Artikel herzustellen und für Verkäufe bereit zu halten, diese Verpflichtung jedoch bei Vertragsschluss wegen fehlender Produktionsreife nicht erfüllen konnte.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG bestätigt, dass der Unternehmer in diesem Fall für sein anfängliches Leistungsunvermögen einzustehen hat und dem Handelsvertreter das Erfüllungsinteresse (d. h. den Schaden, der durch die Nichterfüllung entsteht) ersetzen muss – unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden trifft.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf den Grundsatz, dass bei anfänglichem Unvermögen eine allgemeine Garantiepflicht des Schuldners (hier: des Unternehmers) besteht. Diese Haftung greift ohne Rücksicht auf Verschulden, da der Unternehmer die Leistung bereits bei Vertragsschluss nicht erbringen konnte und damit seine vertragliche Hauptpflicht verletzt hat.