Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 27.02.1974 - 4 AZR 544/72

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LAG Niedersachsen, 14.09.1972 - 2 Sa 158/71 -

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass ein Unternehmer, der sich vertraglich gegenüber einem Handelsvertreter zur Herstellung und Bereitstellung eines Artikels verpflichtet, aber diese Leistung von Anfang an nicht erbringen kann (anfängliches Unvermögen), unabhängig von Verschulden für das Erfüllungsinteresse des Handelsvertreters haften muss.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) verlangt vom Unternehmer (U) Schadensersatz aus dem Handelsvertretervertrag (HVV), weil dieser sich vertraglich verpflichtet hatte, einen bestimmten Artikel herzustellen und für Verkäufe bereit zu halten, diese Verpflichtung jedoch bei Vertragsschluss wegen fehlender Produktionsreife nicht erfüllen konnte.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG bestätigt, dass der Unternehmer in diesem Fall für sein anfängliches Leistungsunvermögen einzustehen hat und dem Handelsvertreter das Erfüllungsinteresse (d. h. den Schaden, der durch die Nichterfüllung entsteht) ersetzen muss – unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden trifft.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf den Grundsatz, dass bei anfänglichem Unvermögen eine allgemeine Garantiepflicht des Schuldners (hier: des Unternehmers) besteht. Diese Haftung greift ohne Rücksicht auf Verschulden, da der Unternehmer die Leistung bereits bei Vertragsschluss nicht erbringen konnte und damit seine vertragliche Hauptpflicht verletzt hat.

KI INHALT
Ein Unternehmer haftet bei anfänglichem Unvermögen, einen vertraglich zugesicherten Artikel herzustellen, ohne Rücksicht auf Verschulden für das Erfüllungsinteresse des Handelsvertreters.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Garantiehaftung des U gegenüber dem HV für Lieferbarkeit von Waren bei entsprechender Gestaltung des HVV
Grenzen der Dispositionsfreiheit des U
FUNDSTELLE
BB 74, 1180
DB 74, 1617
RdW 74, Nr. 588
NORM
§ 86 a HGB
§ 305 BGB
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
27.02.1974
AKTENZEICHEN
4 AZR 544/72
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
03.06.2026 15:07:40