Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Köln, 11.08.2000 - 19 U 84/00

VERFAHRENSINFORMATIONEN

rkr.

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Köln entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) trotz rechtskräftiger Abweisung eines Anspruchs auf Buchauszug Bucheinsicht nach § 87c Abs. 4 HGB verlangen kann, wenn der erteilte Buchauszug unvollständig oder unrichtig ist. Der Unternehmer (U) muss die Einsicht durch einen vom HV benannten Wirtschaftsprüfer gewähren, und die Kosten trägt zunächst der HV – es sei denn, die Unrichtigkeit der Abrechnung steht fest, dann muss der U die Kosten als Schadensersatz übernehmen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Handelsvertreter (HV) verlangt von Unternehmer (U) Bucheinsicht in dessen Geschäftsbücher und Unterlagen nach § 87c Abs. 4 HGB.
  • Grund: Der HV zweifelt die Richtigkeit und Vollständigkeit eines zuvor erteilten Buchauszugs an, insbesondere weil der U fälschlich erklärt hatte, keine weiteren Geschäfte getätigt zu haben, obwohl mindestens ein provisionspflichtiges Geschäft vorlag.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Der Anspruch auf Bucheinsicht besteht trotz rechtskräftiger Abweisung des Buchauszugsanspruchs, wenn der Auszug objektiv unvollständig/unrichtig ist.
  • Der U wird verurteilt, dem HV durch einen vom HV bestimmten Wirtschaftsprüfer Einsicht in die relevanten Unterlagen (z. B. Geschäfte im Zuständigkeitsgebiet des HV) zu gewähren.
  • Kosten: Grundsätzlich trägt der HV die Prüfungskosten, aber: Steht die Unrichtigkeit der Abrechnung fest, muss der U die Kosten als Schadensersatz erstatten.

c) Begründung des Gerichts:

  • § 87c Abs. 4 HGB gewährt Bucheinsicht bereits bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit des Buchauszugs – selbst wenn nur ein einziges Geschäft fehlt oder falsch dokumentiert ist.
  • Ein rechtskräftiges Urteil, das den Buchauszugsanspruch abweist, hindert den HV nicht an der Geltendmachung von Bucheinsicht.
  • Die Fehlanzeige des U (Behauptung, keine weiteren Geschäfte getätigt zu haben) erwies sich als falsch, da ein provisionspflichtiges Geschäft existierte – dies rechtfertigt den Anspruch auf Bucheinsicht.
  • Die Kostenlast verschiebt sich zugunsten des HV, wenn der U seine Abrechnungspflicht verletzt hat (Schadensersatz nach § 280 BGB).
KI INHALT
Ansatz auf Bucheinsicht nach § 87c Abs. 4 HGB bleibt trotz Abweisung des Buchauszugsanspruchs bestehen, wenn dieser unvollständig ist. Bei berechtigten Zweifeln an Richtigkeit oder Vollständigkeit kann der HV Bucheinsicht verlangen. Kosten trägt primär der HV, bei nachgewiesener Unrichtigkeit der U.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Anspruch auf Bucheinsicht
Tenorierung
Voraussetzungen
Erfüllung des Anspruchs auf Buchauszug
Kosten der Bucheinsicht
Schadensersatz
Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des U
NORM
§ 87 c Abs. 4 HGB
§ 362 BGB
§ 276 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Köln
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
11.08.2000
AKTENZEICHEN
19 U 84/00
ECLI
ECLI:DE:OLGK:2000:0811.19U84.00.00
LIEFERUNG
01.04.2001
ÄNDERUNG
13.03.2026 17:48:24