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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm entscheidet, dass ein Versicherungsunternehmen (VU) für einen Schaden des Versicherungsnehmers (VN) wegen Unterversicherung haften muss, wenn es seine Beratungspflicht verletzt hat. Im konkreten Fall hatte das VU den VN nicht darauf hingewiesen, dass nach Kündigung der Gebäudeversicherung durch den neuen Eigentümer die bisher mitversicherten Kegelbahnen nun in die Inventarversicherung fallen und dort eine Unterversicherung droht. Das Gericht verneint den Einwand der Unterversicherung wegen Treu und Glauben und verteilt das Mitverschulden im Verhältnis 2:1 zu Lasten des VU.
a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsnehmer (VN) verlangt von seinem Versicherungsunternehmen (VU) Schadensersatz, weil dieses ihn nicht ausreichend über eine drohende Unterversicherung nach Kündigung der Gebäudeversicherung durch den neuen Eigentümer beraten hat. Der Anspruch stützt sich auf positive Vertragsverletzung (§§ 276, 278 BGB) und die Verletzung einer Beratungspflicht aus dem Versicherungsverhältnis.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht urteilte:
- Das VU muss für den Schaden des VN einstehen, da es seine Beratungspflicht verletzt hat.
- Der Einwand der Unterversicherung ist dem VU nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt.
- Ein Mitverschulden des VN (§ 254 BGB) liegt vor, weil er selbst keine Klärung der Versicherungsverhältnisse herbeigeführt hat.
- Die Schuldanteile werden im Verhältnis 2:1 zu Lasten des VU abgewogen, da das VU als Fachmann überlegenen Sachverstand hatte und den VN umfassend hätte beraten müssen.
c) Begründung des Gerichts:
- Beratungspflicht des VU: Der VN hatte jahrelang eine Gebäudeversicherung mit Mitversicherung der Kegelbahnen sowie eine Inventarversicherung. Nach Kündigung der Gebäudeversicherung durch den neuen Eigentümer fielen die Kegelbahnen automatisch in die Inventarversicherung, was zu einer Unterversicherung führte. Da die Rechtslage für einen Laien schwer durchschaubar war, hätte das VU den VN ausdrücklich auf die Folgen hinweisen müssen (§ 2 Nr. 4 AFB 87).
- Vermutung der Kausalität: Das Gericht geht davon aus, dass der VN bei ordnungsgemäßer Beratung die Versicherungssumme aufgestockt hätte. Das VU müsste das Gegenteil beweisen.
- Mitverschulden des VN: Der VN hätte selbst aktiv werden müssen, um die Versicherungsverhältnisse zu klären. Sein Unterlassen führt zu einer Schadensteilung.
- Überlegenheit des VU: Das VU verfügt als Versicherungsexperte über den nötigen Sachverstand und Überblick, sodass ihm die Hauptverantwortung für die Beratung zukommt. Daher überwiegt sein Verschuldensanteil (2:1).