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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 11.11.1999 - III ZR 160/98

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Makler, der durch einen Maklerdienstvertrag an seinen Kunden gebunden ist, seinen Provisionsanspruch verwirkt, wenn er vertragswidrig auch für die andere Vertragsseite tätig wird und dabei das Vertrauen seines Auftraggebers verletzt. Eine Verwirkung liegt jedoch nicht vor, wenn der Makler als "ehrlicher Makler" offen beide Seiten vermittelt und diese über seine Tätigkeit informiert.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler (Kläger) verlangt von seinem Auftraggeber (Beklagten) die Zahlung einer Provision aus einem Maklerdienstvertrag. Der Auftraggeber weigert sich, weil der Makler während der Vertragslaufzeit (hier: 1 Jahr) auch für die andere Vertragsseite (z. B. den Käufer) vermittelt hat. Der Maklerdienstvertrag enthielt eine Verweisungs- und Hinzuziehungsklausel, die den Auftraggeber verpflichtete, mögliche Interessenten an den Makler zu verweisen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass ein Makler seinen Provisionsanspruch nach § 654 BGB verwirken kann, wenn er als Vertrauensmakler (gebunden durch einen Maklerdienstvertrag) gleichzeitig für die andere Seite tätig wird. Allerdings liegt keine automatische Verwirkung vor. Entscheidend ist, ob der Makler das Vertrauen und die Interessen seines Auftraggebers verletzt hat.

  • Keine Verwirkung, wenn der Makler offen als "ehrlicher Makler" zwischen beiden Seiten vermittelt, beide Seiten über seine Tätigkeit informiert und fair verhandelt.
  • Verwirkung, wenn der Makler heimlich oder einseitig die Interessen der anderen Seite bevorzugt.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Pflichten aus dem Maklerdienstvertrag:

    • Der Makler muss sich fachgerecht, nachhaltig und mit aller Sorgfalt um einen vorteilhaften Abschluss bemühen, besonders bei einem Alleinauftrag (hier: 1 Jahr Laufzeit).
    • Eine Verweisungsklausel verstärkt seine Pflichten, da der Auftraggeber keine anderen Makler beauftragen darf.
  2. Doppeltätigkeit als Problem:

    • Ein Makler, der für beide Seiten vermittelt, riskiert einen Interessenkonflikt.
    • § 654 BGB (Verwirkung) greift, wenn der Makler durch seine Doppeltätigkeit das Vertrauen des Auftraggebers missbraucht.
  3. Ausnahme: "Ehrlicher Makler":

    • Wenn der Makler transparente Vermittlung betreibt (beide Seiten informiert, fair verhandelt), liegt keine Verwirkung vor.
    • Beispiel: Der Makler übermittelt die Vorstellungen beider Seiten, versucht Kompromisse zu finden und hält alle Beteiligten auf dem Laufenden.

Relevante Rechtsgrundlagen:

  • § 654 BGB (Verwirkung des Provisionsanspruchs bei Pflichtverletzung)
  • BGH-Rechtsprechung (u. a. Urteile vom 22.04.1964 und 26.03.1998) zur Abgrenzung der Doppeltätigkeit.
KI INHALT
Verwirkung des Maklerprovisionsanspruchs bei vertragswidriger Doppeltätigkeit – Ein Alleinauftrag verstärkt die Pflichten des Maklers, sich um einen vorteilhaften Abschluss zu bemühen, doch führt nicht jede Doppeltätigkeit zur Verwirkung, solange der Makler als „ehrlicher Makler“ offen und neutral vermittelt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Verwirkung der Courtage
Maklerprovision
NORM
§ 654 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
11.11.1999
AKTENZEICHEN
III ZR 160/98
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2000
ÄNDERUNG
21.01.0221