vgl. dazu auch BGH, 21.04.1971 LS 2 m.w.N; KG, 05.03.1973 LS 4, 5
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf entschieden am 14.02.1969 (Az. 7 U 144/68), dass ein Maklerlohnanspruch nur entsteht, wenn der Hauptvertrag trotz vorbehaltenem Rücktritt bereits bindend und einem endgültigen Vertragsabschluss gleichzusetzen ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler verlangt von einer Vertragspartei die Zahlung seiner Provision (Maklerlohn) aus einem vermittelten Hauptvertrag, bei dem sich eine Partei den Rücktritt vorbehalten hat.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat entschieden, dass der Maklerlohnanspruch nur dann besteht, wenn der Hauptvertrag trotz des Rücktrittsvorbehalts bereits so bindend war, dass er einem endgültigen Vertragsabschluss gleichkommt.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Die Begründung liegt darin, dass der Maklerlohnanspruch an die Wirksamkeit und Endgültigkeit des Hauptvertrags geknüpft ist. Ein bloßer Vorvertrag oder ein Vertrag mit einseitigem Rücktrittsvorbehalt, der noch nicht die gleiche Bindungswirkung wie ein endgültiger Vertrag entfaltet, rechtfertigt daher keinen Provisionsanspruch des Maklers. Erst wenn der Hauptvertrag eine ausreichende rechtliche Bindung entsteht, die einem endgültigen Abschluss entspricht, kann der Makler seine Provision verlangen.