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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Düsseldorf, 14.02.1969 - 7 U 144/68

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. dazu auch BGH, 21.04.1971 LS 2 m.w.N; KG, 05.03.1973 LS 4, 5

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf entschieden am 14.02.1969 (Az. 7 U 144/68), dass ein Maklerlohnanspruch nur entsteht, wenn der Hauptvertrag trotz vorbehaltenem Rücktritt bereits bindend und einem endgültigen Vertragsabschluss gleichzusetzen ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler verlangt von einer Vertragspartei die Zahlung seiner Provision (Maklerlohn) aus einem vermittelten Hauptvertrag, bei dem sich eine Partei den Rücktritt vorbehalten hat.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat entschieden, dass der Maklerlohnanspruch nur dann besteht, wenn der Hauptvertrag trotz des Rücktrittsvorbehalts bereits so bindend war, dass er einem endgültigen Vertragsabschluss gleichkommt.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Die Begründung liegt darin, dass der Maklerlohnanspruch an die Wirksamkeit und Endgültigkeit des Hauptvertrags geknüpft ist. Ein bloßer Vorvertrag oder ein Vertrag mit einseitigem Rücktrittsvorbehalt, der noch nicht die gleiche Bindungswirkung wie ein endgültiger Vertrag entfaltet, rechtfertigt daher keinen Provisionsanspruch des Maklers. Erst wenn der Hauptvertrag eine ausreichende rechtliche Bindung entsteht, die einem endgültigen Abschluss entspricht, kann der Makler seine Provision verlangen.

KI INHALT
Maklerlohnanspruch entsteht bei vorbehaltenem Rücktritt vom Hauptvertrag nur, wenn dieser bereits bindend wie ein endgültiger Vertragsabschluss war.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Provisionsanspruch des Maklers bei Rücktritt vom Hauptvertrag
Maklercourtage
FUNDSTELLE
DB 69, 744
NORM
§ 652 Abs. 1 BGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
14.02.1969
AKTENZEICHEN
7 U 144/68
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
01.12.2001