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ERGEBNISVORSCHLÄGE

Tribunal cantonal, Chambre des recours, 27.04.1993 - n.m.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Tribunal cantonal (Kantonsgericht) entschied am 27.04.1993 in einem Fall zum Lohnanspruch eines Handelsreisenden während der Probezeit. Das Gericht bestätigte, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf Lohn für die geleistete Arbeit während der Probezeit hat, selbst wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet wird.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsreisender (Arbeitnehmer) verlangte von seinem Arbeitgeber Lohnzahlung für die während der Probezeit geleistete Arbeit. Der Streit entstand vermutlich aus der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses während oder nach der Probezeit, wobei der Arbeitgeber die Lohnzahlung verweigerte.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht urteilte, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf den Lohn für die tatsächlich geleistete Arbeit während der Probezeit hat. Die Probezeit ändert nichts am grundsätzlichen Lohnanspruch für erbrachte Arbeitsleistungen.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die rechtliche Grundlage, dass die Probezeit zwar eine besondere Phase im Arbeitsverhältnis darstellt (z. B. zur Erprobung der Eignung), aber nicht den grundlegenden Anspruch auf Vergütung für geleistete Arbeit ausschließt. Der Lohnanspruch entsteht mit der Arbeitsleistung, unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis später fortgesetzt wird oder nicht. Die Probezeit dient primär der Überprüfung der Eignung, nicht der Suspendierung von Rechten des Arbeitnehmers.

KI INHALT
Lohnanspruch eines Handelsreisenden während der Probezeit – Entscheidungsgründe des Tribunal cantonal, Chambre des recours vom 27.04.1993.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Probezeit
Vergütung des Reisenden
FUNDSTELLE
SJZ 90 (1994), 389
NORM
Art. 349 a OR
REDAKTION
GERICHT
Tribunal cantonal, Chambre des recours
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
27.04.1993
AKTENZEICHEN
n.m.
ECLI
LIEFERUNG
01.03.1999
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