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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm entschied, dass eine bloße Absichtserklärung eines Versicherungsvertreters (VV), einem Versicherungsnehmer (VN) Teile der Provision zu gewähren, keine verbindliche Vereinbarung darstellt und daher keine Rechte für den VN begründet. Ob solche Provisionsabgaben generell nichtig sind, ließ das Gericht offen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsnehmer (VN) begehrt von dem Versicherungsvertreter (VV) die Auskehr von Teilen der Provision, die dieser für den Abschluss einer Lebensversicherung erhalten hat. Der VN stützt seinen Anspruch auf eine mündliche Äußerung des VV, in der dieser auf die Bitte des VN hin erklärte, er wolle "mal sehen", ob er ihm entgegenkommen könne.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Erklärung des VV keine verbindliche Zusage darstellt, sondern lediglich eine Absichtserklärung ist. Aus dieser kann der VN keine Rechte herleiten. Ob eine solche Provisionsabgabe generell nach § 134 BGB i. V. m. § 81 Abs. 2 Satz 3 VAG und dem Rundschreiben R 1/73 des BAV nichtig ist, hat das Gericht offengelassen.
c) Begründung des Gerichts: Die Äußerung des VV ("mal sehen, ob ich entgegenkommen kann") ist zu unbestimmt, um als verbindliche Willenserklärung gewertet zu werden. Es handelt sich um eine unverbindliche Absichtserklärung, die keine rechtliche Bindung entstehen lässt. Das Gericht hat sich nicht dazu geäußert, ob solche Vereinbarungen generell gegen gesetzliche oder behördliche Vorschriften (z. B. das Verbot von Sondervergütungen nach VAG) verstoßen.