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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Düsseldorf entschied, dass ein Handelsvertreter (VV) gegen den Unternehmer (U) einen Anspruch auf Bucheinsicht nach § 87c Abs. 4 HGB hat, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit eines Buchauszugs bestehen – selbst wenn der U zwischenzeitlich einen korrigierten Buchauszug vorlegt. Das Gericht verurteilte den U zur Gewährung von Bucheinsicht und zur Äußerung über die Art der Durchführung (persönlich oder durch einen Prüfer).
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsvertreter (VV) als Handelsvertreter (HV) verlangt von dem Unternehmer (U) Bucheinsicht in dessen Geschäftsunterlagen nach § 87c Abs. 4 HGB, weil er die Richtigkeit und Vollständigkeit eines vom U erstellten Buchauszugs anzweifelt. Der VV hatte zunächst einen Buchauszug beantragt, sich dann aber mit einem vom U vorgelegten Auszug formal abgefunden und stattdessen Bucheinsicht begehrt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht gab dem VV recht und verurteilte den U im Wege eines Teilurteils:
- zur Gewährung von Bucheinsicht in die relevanten Geschäftsbücher, Vertragsunterlagen und Schriftwechsel, soweit diese zur Überprüfung der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Buchauszugs notwendig sind.
- zur Äußerung innerhalb von 3 Wochen, ob die Bucheinsicht durch den VV selbst oder einen verschwiegenen Wirtschaftsprüfer/vereidigten Buchprüfer erfolgen soll.
c) Begründung des Gerichts:
- Begründete Zweifel an der Richtigkeit des Buchauszugs liegen bereits vor, wenn der U zunächst einen fehlerhaften Auszug (hier: 44 nicht erfasste Vorfälle, 68 falsch übertragene Daten) vorlegt und später einen korrigierten Auszug nachreicht.
- Die Fehlerhaftigkeit des ersten Auszugs zeigt, dass der U bei der Erstellung nicht die erforderliche Sorgfalt walten ließ. Dies rechtfertigt objektiv den Schluss, dass der U generell bei Buchauszügen fehleranfällig ist.
- Selbst wenn der U einen zweiten, korrigierten Auszug vorlegt, entfällt der Anspruch auf Bucheinsicht nicht. Der HV muss die Möglichkeit haben, die Unterlagen selbst zu prüfen, um die Richtigkeit zu verifizieren.
- Eine Fristsetzung für die Ausübung des Wahlrechts des U (persönliche Einsicht oder durch Prüfer) ist nicht erforderlich.
Rechtsgrundlage: § 87c Abs. 4 HGB (Anspruch des Handelsvertreters auf Bucheinsicht bei begründeten Zweifeln an der Abrechnung).