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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Düsseldorf, 21.07.2005 - 32 O 141/03 – Aegon –

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Düsseldorf entschied, dass ein Handelsvertreter (VV) gegen den Unternehmer (U) einen Anspruch auf Bucheinsicht nach § 87c Abs. 4 HGB hat, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit eines Buchauszugs bestehen – selbst wenn der U zwischenzeitlich einen korrigierten Buchauszug vorlegt. Das Gericht verurteilte den U zur Gewährung von Bucheinsicht und zur Äußerung über die Art der Durchführung (persönlich oder durch einen Prüfer).


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsvertreter (VV) als Handelsvertreter (HV) verlangt von dem Unternehmer (U) Bucheinsicht in dessen Geschäftsunterlagen nach § 87c Abs. 4 HGB, weil er die Richtigkeit und Vollständigkeit eines vom U erstellten Buchauszugs anzweifelt. Der VV hatte zunächst einen Buchauszug beantragt, sich dann aber mit einem vom U vorgelegten Auszug formal abgefunden und stattdessen Bucheinsicht begehrt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht gab dem VV recht und verurteilte den U im Wege eines Teilurteils:

  1. zur Gewährung von Bucheinsicht in die relevanten Geschäftsbücher, Vertragsunterlagen und Schriftwechsel, soweit diese zur Überprüfung der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Buchauszugs notwendig sind.
  2. zur Äußerung innerhalb von 3 Wochen, ob die Bucheinsicht durch den VV selbst oder einen verschwiegenen Wirtschaftsprüfer/vereidigten Buchprüfer erfolgen soll.

c) Begründung des Gerichts:

  • Begründete Zweifel an der Richtigkeit des Buchauszugs liegen bereits vor, wenn der U zunächst einen fehlerhaften Auszug (hier: 44 nicht erfasste Vorfälle, 68 falsch übertragene Daten) vorlegt und später einen korrigierten Auszug nachreicht.
  • Die Fehlerhaftigkeit des ersten Auszugs zeigt, dass der U bei der Erstellung nicht die erforderliche Sorgfalt walten ließ. Dies rechtfertigt objektiv den Schluss, dass der U generell bei Buchauszügen fehleranfällig ist.
  • Selbst wenn der U einen zweiten, korrigierten Auszug vorlegt, entfällt der Anspruch auf Bucheinsicht nicht. Der HV muss die Möglichkeit haben, die Unterlagen selbst zu prüfen, um die Richtigkeit zu verifizieren.
  • Eine Fristsetzung für die Ausübung des Wahlrechts des U (persönliche Einsicht oder durch Prüfer) ist nicht erforderlich.

Rechtsgrundlage: § 87c Abs. 4 HGB (Anspruch des Handelsvertreters auf Bucheinsicht bei begründeten Zweifeln an der Abrechnung).

KI INHALT
Versicherungsvertreter kann bei berechtigten Zweifeln an Buchauszug Bucheinsicht verlangen, auch wenn Unternehmer korrigierten Auszug vorlegt. Fehlerhafter erster Auszug rechtfertigt Einsichtsrecht nach § 87c Abs. 4 HGB.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Aegon
STICHWORT
Voraussetzungen für den Anspruch auf Bucheinsicht
Anspruchsvoraussetzungen
fehlerhafter Buchauszug
Nachbesserung des Buchauszuges
FUNDSTELLE
NORM
§ 87 c Abs. 4 HGB
§ 87 c Abs. 2 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
21.07.2005
AKTENZEICHEN
32 O 141/03
ECLI
ECLI:DE:LGD:2005:0721.32O141.03.00
LIEFERUNG
01.10.2005
ÄNDERUNG
01.07.2024