Vorinstanz FG Münster, 24.01.1979 - VII 4026/78 E -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesfinanzhof (BFH) entscheidet, dass die Ausgleichszahlung nach § 89b HGB (Handelsgesetzbuch) für einen Handelsvertreter auch dann als laufender Gewinn gilt, wenn der Anspruch durch dessen Tod entsteht und der Erbe den Betrieb aufgibt.
a) Wer will was von wem woraus? Der Erbe eines verstorbenen Handelsvertreters (HV) beantragt die steuerliche Behandlung einer Ausgleichszahlung nach § 89b HGB. Diese Zahlung entsteht aufgrund des Todes des HV und wird an den Erben gezahlt, der den Betrieb nicht fortführt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH bestätigt, dass die Ausgleichszahlung zum laufenden Gewinn gehört, selbst wenn der Anspruch erst durch den Tod des HV entsteht und der Erbe den Betrieb aufgibt.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt sich auf die systematische Auslegung des § 89b HGB: Die Ausgleichszahlung ist unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Entstehung oder der Betriebsfortführung als laufender Gewinn zu behandeln, da sie wirtschaftlich dem Betrieb des HV zuzuordnen ist. Der Tod des HV ändert nichts an der steuerlichen Qualifikation der Zahlung.