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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BFH, 09.02.1983 - I R 94/79

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz FG Münster, 24.01.1979 - VII 4026/78 E -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesfinanzhof (BFH) entscheidet, dass die Ausgleichszahlung nach § 89b HGB (Handelsgesetzbuch) für einen Handelsvertreter auch dann als laufender Gewinn gilt, wenn der Anspruch durch dessen Tod entsteht und der Erbe den Betrieb aufgibt.


a) Wer will was von wem woraus? Der Erbe eines verstorbenen Handelsvertreters (HV) beantragt die steuerliche Behandlung einer Ausgleichszahlung nach § 89b HGB. Diese Zahlung entsteht aufgrund des Todes des HV und wird an den Erben gezahlt, der den Betrieb nicht fortführt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH bestätigt, dass die Ausgleichszahlung zum laufenden Gewinn gehört, selbst wenn der Anspruch erst durch den Tod des HV entsteht und der Erbe den Betrieb aufgibt.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt sich auf die systematische Auslegung des § 89b HGB: Die Ausgleichszahlung ist unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Entstehung oder der Betriebsfortführung als laufender Gewinn zu behandeln, da sie wirtschaftlich dem Betrieb des HV zuzuordnen ist. Der Tod des HV ändert nichts an der steuerlichen Qualifikation der Zahlung.

KI INHALT
Ausgleichszahlung nach § 89b HGB zählt auch bei durch Tod des Handelsvertreters entstandenem Anspruch und Betriebsaufgabe durch den Erben zum laufenden Gewinn.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Zugehörigkeit der HV-Ausgleichszahlung zum laufenden Gewinn bei Betriebsaufgabe durch Tod des HV
FUNDSTELLE
BFHE 137, 355
DB 83, 971
VW 83, 547
BStBl. II 83, 271
VersR 83, 1088 LS
NORM
§ 89 b HGB
§ 16 Abs. 4 EStG
REDAKTION
GERICHT
BFH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
09.02.1983
AKTENZEICHEN
I R 94/79
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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