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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG München I entschied, dass ein Handelsvertreter (HV) keinen vollen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB erhält, wenn seine Werbetätigkeit für neue Kunden aufgrund der starken "Sogwirkung" der Produkte des Unternehmers (U) und der Verbandsstruktur der Kunden nicht als erheblich anzusehen ist. Das Gericht reduzierte den Anspruch auf die Hälfte der Jahresdurchschnittsprovision.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) fordert von dem Unternehmer (U) einen Ausgleichsanspruch (AA) nach § 89b HGB. Der HV war vertraglich verpflichtet, ausschließlich Inhaber von Einzelhandelsgeschäften zu besuchen, die einem Einkaufsverband angeschlossen sind, und ihnen die Erzeugnisse des U anzubieten.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht erkennen an, dass der HV zwar theoretisch einen Ausgleichsanspruch hat, dieser jedoch aufgrund der besonderen Umstände nur in Höhe der Hälfte der Jahresdurchschnittsprovision gerechtfertigt ist.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Werbetätigkeit des HV sei nicht als erheblich einzustufen, da:
- Der U einen Warenvertrag mit dem Einkaufsverband geschlossen hatte, der die Belieferung der Verbandsmitglieder regelte.
- Der HV ein Kundenverzeichnis vom Verband erhalten hatte, sodass er keine neuen Kunden aktiv werben musste.
- Die verbandsangehörigen Einzelhändler bezögen überwiegend nur Waren von lizenzierten Lieferanten (inkl. U), was auf eine starke "Sogwirkung" der Produkte des U zurückzuführen sei.
- 4/5 der Händler könnten auf die Produkte des U nicht verzichten, ohne Konkurrenzfähigkeit zu verlieren, und 2/3 der Händler bewerteten die Tätigkeit des HV als gering oder unbedeutend.
- Diese Sogwirkung der Ware überlagere die Werbebemühungen des HV, weshalb der Ausgleichsanspruch nach Billigkeitsgesichtspunkten (§ 89b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 HGB) zu kürzen sei.
Rechtliche Grundlage: § 89b HGB (Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters).