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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Niedersachsen, 23.05.1995 - 6 Sa 746/94

VERFAHRENSINFORMATIONEN

n. rkr.; Vorinstanz: ArbG Braunschweig, 19.01.1994 - 3 Ca 513/93 -; nachgehend BAG, 20.11.1996 - 5 AZR 645/95 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Niedersachsen hat entschieden, dass ein als Selbsthilfeeinrichtung des Postdienstes organisierter VVaG (Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit) Postbeamte im Werbeaußendienst durch Abwerbeprämien und laufende Prämienzahlungen für eine Direktversicherung bevorzugen darf, ohne gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu verstoßen. Diese Ungleichbehandlung gegenüber anderen Werbeaußendienstmitarbeitern ist gerechtfertigt, da sie dem Zweck dient, vorrangig Postbeamte für den Außendienst zu gewinnen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? - Kläger: Vermutlich Werbeaußendienstmitarbeiter, die keine Postbeamten sind und sich gegen die Ungleichbehandlung bei Prämienzahlungen wehren. - Beklagter: Ein als Selbsthilfeeinrichtung des Postdienstes organisierter VVaG, der Postbeamten im Werbeaußendienst Abwerbeprämien und laufende Prämien für eine Direktversicherung gewährt, anderen Mitarbeitern aber nicht. - Rechtsgrundlage: Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG, § 611a BGB a.F.).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat die Ungleichbehandlung für zulässig erklärt. Der VVaG darf Postbeamten die genannten Leistungen vorenthalten, ohne gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu verstoßen.

c) Begründung des Gerichts: Die Differenzierung ist sachlich gerechtfertigt, da der VVaG als Selbsthilfeeinrichtung des Postdienstes vorrangig Postbeamte für seinen Werbeaußendienst gewinnen will. Dieser Zweck der Leistung rechtfertigt die unterschiedliche Behandlung, da die Prämien gezielt als Anreiz für Postbeamte dienen. Die Benachteiligung anderer Mitarbeiter ist daher nicht willkürlich, sondern folgt einem legitimen Ziel.

KI INHALT
Ein VVaG als Selbsthilfeeinrichtung des Postdienstes darf Postbeamten im Werbeaußendienst Abwerbeprämien und laufende Prämien für Direktversicherungen gewähren, ohne dies anderen Mitarbeitern zu bieten, da die Differenzierung durch das Ziel, Postbeamte zu gewinnen, gerechtfertigt ist.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz
Gleichbehandlung
FUNDSTELLE
LAGE 85 Nr. 16 zu § 242 BGB
NORM
§ 242 BGB
REDAKTION
GERICHT
LAG Niedersachsen
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
23.05.1995
AKTENZEICHEN
6 Sa 746/94
ECLI
LIEFERUNG
01.06.1997
ÄNDERUNG