Vorinstanz LAG Düsseldorf, 06.12.1976 - 10 TaBV 108/75 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass zeitlich und sachlich begrenzte Wettbewerbe mit Geldprämien für den Außendienst der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliegen, nicht jedoch die Festsetzung der einzelnen Prämiensätze, da diese nicht als leistungsbezogene Entgelte im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG einzustufen sind.
a) Wer will was von wem woraus? Der Betriebsrat begehrt Mitbestimmung bei der Einführung von zeitlich und sachlich begrenzten Wettbewerben mit Geldprämien für den Außendienst, die der Arbeitgeber zur Motivation (hier: Einführung eines neuen Preissystems) durchführen will. Der Betriebsrat stützt sich dabei auf § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (Mitbestimmung bei betrieblicher Lohngestaltung) sowie § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG (Mitbestimmung bei Akkord- und Prämiensätzen).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG bestätigt, dass die Durchführung der Wettbewerbe selbst (inkl. der grundsätzlichen Ausgestaltung) der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliegt, da es sich um eine Frage der betrieblichen Lohngestaltung handelt. Nicht mitbestimmungspflichtig ist jedoch die konkrete Festsetzung der Prämiensätze, da diese keine leistungsbezogenen Entgelte im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG sind.
c) Begründung des Gerichts:
Mitbestimmung bei der Wettbewerbsdurchführung (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG): Die Wettbewerbe dienen der Motivation der Mitarbeiter und sind damit Teil der betrieblichen Lohngestaltung, die der Mitbestimmung unterliegt. Dies gilt insbesondere, weil die Prämien zusätzlich zum regulären Entgelt gezahlt werden und die Arbeitsbedingungen beeinflussen.
Keine Mitbestimmung bei Prämiensätzen (§ 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG): Die Prämiensätze sind keine leistungsabhängigen Entgelte wie Akkordlöhne oder Leistungsprämien, die direkt an die individuelle Arbeitsleistung geknüpft sind. Vielmehr handelt es sich um einmalige, anlassbezogene Anreize, die nicht dem Regelungsbereich des § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG unterfallen.