VERFAHRENSINFORMATIONEN
Vorinstanz LG Münster, 19.05.2005 - 15 O 306/03 -; der Senat hat von der Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO abgesehen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Rechtsfortbildung oder zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung angezeigt erscheine