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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 01.12.1993 - VIII ZR 259/92 – Porsche Homologationsmodell –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Frankfurt, 09.10.1992 - 10 U 277/91 -; LG Gießen, 24.05.1991 - 8 O 74/90 -

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Verkäufer ausnahmsweise von seiner Einstandspflicht für die Erfüllung einer Gattungsschuld befreit sein kann, wenn die Leistung unmöglich wird und er dies nicht zu vertreten hat.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Käufer verlangt von einem Verkäufer die Erfüllung einer Gattungsschuld (hier: Lieferung eines bestimmten Porsche-Modells). Der Verkäufer berief sich darauf, dass die Leistung unmöglich sei und er daher nicht hafte.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass ein Verkäufer unter bestimmten Umständen von seiner Einstandspflicht für die Erfüllung einer Gattungsschuld befreit sein kann. Dies gilt insbesondere, wenn die Leistung unmöglich wird und der Verkäufer dies nicht zu vertreten hat.

c) Begründung des Gerichts: Der BGH stützt sich auf seine frühere Rechtsprechung (BGH, 12.07.1972, WM 72, 1251 = NJW 72, 1702) und führt aus, dass eine Befreiung von der Einstandspflicht bei Gattungsschulden ausnahmsweise möglich ist, wenn die Leistung unmöglich wird und der Schuldner (hier: Verkäufer) die Unmöglichkeit nicht zu verantworten hat. Dies gilt insbesondere, wenn die Gattungssache nicht mehr verfügbar ist und der Verkäufer keine Möglichkeit hat, die Leistung zu erbringen.

KI INHALT
Befreiung des Verkäufers von der Einstandspflicht bei Gattungsschuld unter bestimmten Voraussetzungen – Anknüpfung an BGH-Rechtsprechung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Porsche Homologationsmodell
STICHWORT
Befreiung des VH von einer Einstandspflicht für die Erfüllung einer Gattungsschuld
NORM
§ 279 BGB
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
01.12.1993
AKTENZEICHEN
VIII ZR 259/92
ECLI
LIEFERUNG
01.11.1994
ÄNDERUNG
04.10.2021