Vorinstanzen OLG Frankfurt, 09.10.1992 - 10 U 277/91 -; LG Gießen, 24.05.1991 - 8 O 74/90 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Verkäufer ausnahmsweise von seiner Einstandspflicht für die Erfüllung einer Gattungsschuld befreit sein kann, wenn die Leistung unmöglich wird und er dies nicht zu vertreten hat.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Käufer verlangt von einem Verkäufer die Erfüllung einer Gattungsschuld (hier: Lieferung eines bestimmten Porsche-Modells). Der Verkäufer berief sich darauf, dass die Leistung unmöglich sei und er daher nicht hafte.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass ein Verkäufer unter bestimmten Umständen von seiner Einstandspflicht für die Erfüllung einer Gattungsschuld befreit sein kann. Dies gilt insbesondere, wenn die Leistung unmöglich wird und der Verkäufer dies nicht zu vertreten hat.
c) Begründung des Gerichts: Der BGH stützt sich auf seine frühere Rechtsprechung (BGH, 12.07.1972, WM 72, 1251 = NJW 72, 1702) und führt aus, dass eine Befreiung von der Einstandspflicht bei Gattungsschulden ausnahmsweise möglich ist, wenn die Leistung unmöglich wird und der Schuldner (hier: Verkäufer) die Unmöglichkeit nicht zu verantworten hat. Dies gilt insbesondere, wenn die Gattungssache nicht mehr verfügbar ist und der Verkäufer keine Möglichkeit hat, die Leistung zu erbringen.