Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 21.01.1992 - XI ZR 71/91

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine Nebenschrift (links neben dem Urkundentext) keine gültige Unterschrift im Sinne der §§ 416, 440 Abs. 2 ZPO darstellt und diese Vorschriften nicht entsprechend anwendbar sind. Zudem ist eine Ablichtung einer Urkunde keine Urkunde i. S. der §§ 415 ff. ZPO. Der Urkundenbeweis bei Privaturkunden erfordert ausschließlich die Vorlage der Urschrift.


a) Wer will was von wem woraus? Eine Partei beabsichtigt, den Beweis einer Privaturkunde durch Vorlage einer Ablichtung oder einer Urkunde mit Nebenschrift zu führen. Die Gegenpartei wendet ein, dass dies den Anforderungen der ZPO nicht genügt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass:

  1. Eine Nebenschrift (z. B. ein Namenszug links neben dem Text) keine wirksame Unterschrift nach §§ 416, 440 Abs. 2 ZPO ist.
  2. Eine Ablichtung einer Urkunde keine Urkunde im Sinne der §§ 415 ff. ZPO darstellt.
  3. Der Urkundenbeweis bei Privaturkunden nur durch Vorlage der Ursprungsurkunde (Urschrift) erbracht werden kann.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Der BGH stützt sich auf die strenge Auslegung der ZPO-Vorschriften:

  • Eine Unterschrift muss klar und zweifelsfrei den Urkundentext abdecken (§ 416 ZPO). Eine Nebenschrift erfüllt diese Anforderung nicht.
  • Eine Ablichtung ist nur eine Kopie, keine eigenständige Urkunde, und genügt daher nicht den formellen Anforderungen der §§ 415 ff. ZPO.
  • Für Privaturkunden gilt § 420 ZPO: Nur die Urschrift beweist deren Echtheit und Inhalt.

Anmerkung: Der BGH bestätigt damit seine frühere Rechtsprechung (BGHZ 113, 48).

KI INHALT
Eine Nebenschrift neben dem Urkundentext gilt nicht als Unterschrift nach §§ 416, 440 Abs. 2 ZPO, und diese Vorschriften sind nicht analog anwendbar. Die Ablichtung einer Urkunde ist keine Urkunde im Sinne der §§ 415 ff. ZPO. Bei Privaturkunden kann der Urkundenbeweis nur durch Vorlage der Urschrift erbracht werden.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Fotokopie
FUNDSTELLE
DB 92, 1473
VersVerm 92, 360
JR 92, 508 m. Anm.
MDR 92, 806
SGb 93, 25 LS
VuR 92, 144 LS
WM 92, 626
ZBB 92, 314
ZIP 92, 253
NORM
§ 415 ZPO
§ 416 ZPO
§ 420 ZPO
§ 440 Abs. 2 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
21.01.1992
AKTENZEICHEN
XI ZR 71/91
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG