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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine Nebenschrift (links neben dem Urkundentext) keine gültige Unterschrift im Sinne der §§ 416, 440 Abs. 2 ZPO darstellt und diese Vorschriften nicht entsprechend anwendbar sind. Zudem ist eine Ablichtung einer Urkunde keine Urkunde i. S. der §§ 415 ff. ZPO. Der Urkundenbeweis bei Privaturkunden erfordert ausschließlich die Vorlage der Urschrift.
a) Wer will was von wem woraus? Eine Partei beabsichtigt, den Beweis einer Privaturkunde durch Vorlage einer Ablichtung oder einer Urkunde mit Nebenschrift zu führen. Die Gegenpartei wendet ein, dass dies den Anforderungen der ZPO nicht genügt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass:
- Eine Nebenschrift (z. B. ein Namenszug links neben dem Text) keine wirksame Unterschrift nach §§ 416, 440 Abs. 2 ZPO ist.
- Eine Ablichtung einer Urkunde keine Urkunde im Sinne der §§ 415 ff. ZPO darstellt.
- Der Urkundenbeweis bei Privaturkunden nur durch Vorlage der Ursprungsurkunde (Urschrift) erbracht werden kann.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Der BGH stützt sich auf die strenge Auslegung der ZPO-Vorschriften:
- Eine Unterschrift muss klar und zweifelsfrei den Urkundentext abdecken (§ 416 ZPO). Eine Nebenschrift erfüllt diese Anforderung nicht.
- Eine Ablichtung ist nur eine Kopie, keine eigenständige Urkunde, und genügt daher nicht den formellen Anforderungen der §§ 415 ff. ZPO.
- Für Privaturkunden gilt § 420 ZPO: Nur die Urschrift beweist deren Echtheit und Inhalt.
Anmerkung: Der BGH bestätigt damit seine frühere Rechtsprechung (BGHZ 113, 48).