Vorinstanz LAG Schleswig-Holstein, 26.11.1970 - 2 Sa 224/69 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass ein bedingtes Wettbewerbsverbot, bei dem der Arbeitgeber sich den Verzicht im Kündigungsfall vorbehält, wegen Umgehung des § 74 Abs. 2 HGB unwirksam ist. Ein automatischer Anspruch des Arbeitnehmers auf Karenzentschädigung besteht jedoch nicht; dieser richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung.
a) Wer will was von wem woraus?
- Arbeitgeber (AG) will ein bedingtes Wettbewerbsverbot durchsetzen, das ihm das Recht einräumt, im Falle einer Kündigung auf das Verbot zu verzichten.
- Arbeitnehmer (AN) beansprucht ggf. Karenzentschädigung (finanzielle Kompensation für die Einhaltung des Wettbewerbsverbots).
- Rechtsgrundlage: § 74 Abs. 2 HGB (Regelung zu Wettbewerbsverboten für Handelsvertreter/Arbeitnehmer).
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Ein bedingtes Wettbewerbsverbot mit einseitigem Verzichtsvorbehalt des AG ist unverbindlich, da es § 74 Abs. 2 HGB umgeht.
- Aus der Unwirksamkeit folgt kein automatischer Anspruch des AN auf Karenzentschädigung.
- Ein Entschädigungsanspruch besteht nur, soweit dies vertraglich vereinbart wurde.
c) Begründung des Gerichts:
- Umgehung des Gesetzes: § 74 Abs. 2 HGB verlangt eine klare, unbedingte Regelung des Wettbewerbsverbots. Ein Vorbehalt des AG, später verzichten zu können, untergräbt die gesetzliche Schutzfunktion zugunsten des AN.
- Keine Rechtsfortbildung: Das Gericht lehnt es ab, dem AN einen gesetzlichen Anspruch auf Karenzentschädigung zuzusprechen, da der Gesetzgeber eine Neuregelung des Wettbewerbsverbotsrechts plant. Bis dahin gelten die bestehenden §§ 74 ff. HGB.
- Vertragliche Grenzen: Der AN kann nur das verlangen, was im Vertrag steht – ein über die Vereinbarung hinausgehender Anspruch besteht nicht.