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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen entschieden am 13.07.1988 (Az. 7 Sa 1915/87), dass eine verhaltensbedingte Kündigung nicht allein durch pauschale Vorwürfe wie mangelhafte Postbearbeitung oder unvollständige Dokumentation begründet werden kann. Der Arbeitgeber muss konkrete, substantiierte Tatsachen vortragen, um die Kündigung zu rechtfertigen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer (AN) wehrt sich gegen eine verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitgebers (AG). Der AG stützt die Kündigung auf Vorwürfe wie mangelhafte Bearbeitung des Posteingangs, unvollständige Vermerke, fehlende Eintragungen, verspätete Abrechnungen etc. Der AN bestreitet die Berechtigung dieser Vorwürfe und verlangt im Kündigungsschutzprozess eine detailliertere Darlegung.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Niedersachsen hat die Kündigung für unwirksam erklärt, da die Vorwürfe des AG zu allgemein und unsubstantiiert waren. Eine verhaltensbedingte Kündigung erfordert konkrete, nachprüfbare Tatsachen, die dem AN eine gezielte Verteidigung ermöglichen.
c) Begründung des Gerichts: Der AG hat seine Darlegungslast nicht erfüllt. Pauschale Vorwürfe wie "mangelhafte Postbearbeitung" oder "unvollständige Vermerke" sind zu unbestimmt, um als Grundlage für eine Kündigung zu dienen. Der AN kann sich darauf nicht substantiiert einlassen, was den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) verletzt. Eine Kündigung muss auf konkret benannte, nachweisbare Pflichtverstöße gestützt werden.