aufgehoben durch BGH, 29.06.1967
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Handelsvertreter (HV) seinen Ausgleichsanspruch (§ 89b HGB) gegen den Unternehmer (U) nicht geltend machen kann, wenn dieser durch eine Nachfolgevereinbarung auf den Nachfolger des HV übergegangen ist und der HV zuvor nicht versucht hat, Befriedigung beim Nachfolger zu suchen. Die Entscheidung stützt sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB).
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) verlangt von dem Unternehmer (U) die Zahlung eines Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB (Abfindung bei Beendigung des Vertragsverhältnisses). Hintergrund: Der U hat mit dem HV und dessen Nachfolger eine Nachfolgevereinbarung geschlossen, in der der Nachfolger die Abfindungsverpflichtung des U vollständig übernimmt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm hat die Klage des HV abgewiesen. Der HV kann seinen Ausgleichsanspruch nicht direkt gegen den U geltend machen, solange er nicht zuvor versucht hat, Befriedigung bei seinem Nachfolger zu suchen.
c) Begründung des Gerichts: Die Entscheidung beruht auf § 242 BGB (Treu und Glauben). Da die Nachfolgevereinbarung die Abfindungspflicht auf den Nachfolger überträgt, wäre es treuwidrig, wenn der HV den U in Anspruch nähme, ohne zunächst den Nachfolger – der die Schuld übernommen hat – zu belasten. Der HV muss sich daher zuerst an seinen Nachfolger wenden, bevor er den U verklagen kann.