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ERGEBNISVORSCHLÄGE

ArbG Leipzig, 08.08.1996 - 18 Ga 37/96

VERFAHRENSINFORMATIONEN

zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung zur Durchsetzung des Beschäftigungsanspruchs vgl. auch Dütz, DB-Beilage Nr. 13/78, S. 6, 15; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 7. A. 1992, § 110

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Arbeitsgericht Leipzig hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer auch nach Erhalt einer Kündigung bis zum Ende der Kündigungsfrist einen Anspruch auf tatsächliche vertragsgemäße Beschäftigung hat.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer (AN) begehrt vom Arbeitgeber die tatsächliche vertragsgemäße Beschäftigung während der Kündigungsfrist. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem bestehenden Beschäftigungsverhältnis und dem allgemeinen Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Arbeitsgericht Leipzig hat festgestellt, dass der Arbeitnehmer auch nach Ausspruch einer Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist einen Anspruch auf tatsächliche vertragsgemäße Beschäftigung hat.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt seine Entscheidung auf den grundsätzlichen Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers, der aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis resultiert. Dieser Anspruch bleibt auch nach einer Kündigung bis zum Ende der Kündigungsfrist bestehen, da das Arbeitsverhältnis in dieser Zeit noch fortbesteht.

KI INHALT
Arbeitnehmer haben bis zum Ende der Kündigungsfrist Anspruch auf tatsächliche vertragsgemäße Beschäftigung, auch nach Kündigung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Beschäftigungsanspruch des AN
Suspendierung
einseitige Freistellung
Beschäftigungspflicht
Tätigkeitsanspruch
FUNDSTELLE
NORM
§ 611 BGB
§ 935 ZPO
§ 940 ZPO
REDAKTION
GERICHT
ArbG Leipzig
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
08.08.1996
AKTENZEICHEN
18 Ga 37/96
ECLI
ECLI:DE:ARGLEIP:1996:0808.18GA37.96.0A
LIEFERUNG
01.10.1999
ÄNDERUNG
08.03.2021