zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung zur Durchsetzung des Beschäftigungsanspruchs vgl. auch Dütz, DB-Beilage Nr. 13/78, S. 6, 15; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 7. A. 1992, § 110
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Arbeitsgericht Leipzig hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer auch nach Erhalt einer Kündigung bis zum Ende der Kündigungsfrist einen Anspruch auf tatsächliche vertragsgemäße Beschäftigung hat.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer (AN) begehrt vom Arbeitgeber die tatsächliche vertragsgemäße Beschäftigung während der Kündigungsfrist. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem bestehenden Beschäftigungsverhältnis und dem allgemeinen Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Arbeitsgericht Leipzig hat festgestellt, dass der Arbeitnehmer auch nach Ausspruch einer Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist einen Anspruch auf tatsächliche vertragsgemäße Beschäftigung hat.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt seine Entscheidung auf den grundsätzlichen Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers, der aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis resultiert. Dieser Anspruch bleibt auch nach einer Kündigung bis zum Ende der Kündigungsfrist bestehen, da das Arbeitsverhältnis in dieser Zeit noch fortbesteht.