Vorinstanzen OLG Karlsruhe, 28.01.1982 - 9 U 163/80 -; LG Konstanz, 29.08.1980 - 3 O 125/79 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Makler nur dann mittelbar auf die Willensentschließung eines anderen Interessenten einwirkt, wenn zwischen den Interessenten zum Zeitpunkt der Vermittlung eine feste, dauerhafte Bindung (z. B. familien- oder gesellschaftsrechtlich) besteht.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler handelt im Auftrag seines Kunden und verhandelt mit einem Interessenten. Die Frage ist, ob darin eine mittelbare Einwirkung auf die Willensentschließung eines anderen Interessenten (z. B. eines Dritten) zu sehen ist. Dies wäre relevant für mögliche Ansprüche aus unlauterer Einflussnahme.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH verneint eine solche mittelbare Einwirkung, es sei denn, zwischen den beiden Interessenten besteht bereits zum Zeitpunkt der Maklertätigkeit eine feste, auf Dauer angelegte Bindung (z. B. familiärer oder gesellschaftsrechtlicher Art).
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf seine bisherige Rechtsprechung (BGH, 02.06.1976) und präzisiert, dass eine bloße Vermittlungstätigkeit des Maklers zwischen zwei Interessenten nicht ausreicht, um eine unzulässige Einwirkung auf einen Dritten anzunehmen. Erst eine vorhandene, enge Verbindung zwischen den Interessenten (z. B. als Gesellschafter oder Familienmitglieder) könnte eine solche Wirkung begründen. Andernfalls fehle es an der notwendigen Kausalität für eine Beeinflussung.