Vorinstanzen SG Koblenz, 11.05.1977 - S 2 Kr 34/76 -; LSG Rheinland-Pfalz, 02.03.1978 - L 5 K 20/77 -
am 01. Januar 1997 ist das SGB VII in Kraft getreten, worin nunmehr die gesetzliche Unfallversicherung geregelt ist
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundessozialgericht (BSG) entscheidet, dass bei unklarer Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und Selbstständigkeit der vertraglich vereinbarte Wille der Parteien maßgeblich ist. Nur wenn dieser nicht erkennbar ist, kann das bisherige Berufsleben als Indiz für den gewollten Status herangezogen werden. Soziale Schutzbedürftigkeit allein scheidet als Abgrenzungskriterium aus.
a) Wer will was von wem woraus? Die Beteiligten (vermutlich ein Versicherungsträger und ein Erwerbstätiger) streiten darüber, ob eine Tätigkeit als abhängig Beschäftigter oder Selbstständiger einzuordnen ist. Dies ist relevant für die Versicherungspflicht (z. B. in der Rentenversicherung).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BSG stellt klar:
- Primärer Maßstab ist der übereinstimmende Wille der Vertragspartner (auch stillschweigend oder mündlich).
- Falls der Wille unklar ist, dient das bisherige Berufsleben als Indiz für den gewollten Status.
- Soziale Schutzbedürftigkeit ist kein taugliches Kriterium, da sie bei beiden Gruppen vorkommt.
c) Begründung:
- Der Vertragswille spiegelt die Selbstbestimmung der Parteien wider und verdient Vorrang.
- Das Berufsleben gibt Aufschluss über die mutmaßliche Intention, wenn der Vertrag keine klare Aussage trifft.
- Soziale Schutzbedürftigkeit ist irrelevant, weil sie nicht zwischen den Statusgruppen unterscheidet (Beispiel: Rentenversicherungspflicht für bestimmte Selbstständige).