Vorinstanz LAG Köln, 08.04.1994 - 13 Sa 1210/93 -; ArbG Siegburg, 22.09.1993 - 3 Ca 957/93 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG hat entschieden, dass eine längere Strafhaft zwar grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann, der Arbeitgeber aber unter bestimmten Umständen aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet ist, auf die Gewährung von Freigang hinzuwirken, um das Arbeitsverhältnis zu erhalten.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber (AG) möchte das Arbeitsverhältnis mit einem angestellten Reisenden außerordentlich kündigen, weil dieser eine längere Strafhaft verbüßt. Der Reisende wehrt sich gegen die Kündigung und beruf sich auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, der ihm helfen solle, Freigang zu erhalten, um das Arbeitsverhältnis fortzuführen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass eine längere Strafhaft zwar grundsätzlich einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen kann, wenn sie konkrete nachteilige Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis hat und keine zumutbaren Überbrückungsmöglichkeiten für den Arbeitgeber bestehen. Allerdings kann der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet sein, bei der Erlangung des Freigängerstatus mitzuwirken, um das Arbeitsverhältnis zu erhalten.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers eine Mitwirkung bei der Freigang-Gewährung erfordern kann, wenn
- der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht über die Straftat, Verurteilung oder Haft getäuscht hat oder im Unklaren gelassen hat und
- keine weiteren Störungen des Arbeitsverhältnisses (z. B. durch negative Reaktionen von Kunden oder Mitarbeitern) zu befürchten sind. Falls diese Voraussetzungen nicht vorliegen, entfällt die Pflicht des Arbeitgebers zur Mitwirkung.