Vorinstanz LG Karlsruhe, 15.05.1996 - 10 O 402/95 -; nachgehend BGH, 21.01.1998 - IV ZR 62/97 - Revision nicht angenommen
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Karlsruhe entschied am 16.01.1997 (Az. 12 U 167/96), dass eine Haftungsausschlussklausel für Messeschäden („Messeklausel“) nicht nur während der eigentlichen Messe gilt, sondern auch den Auf- und Abbau der Ausstellungsstücke umfasst.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Aussteller oder Besucher (genauer Sachverhalt nicht angegeben) begehrt Schadensersatz für Schäden, die während des Auf- oder Abbaus einer Messe entstanden sind. Der Anspruch richtet sich gegen den Messeveranstalter, der sich auf eine vertragliche Haftungsausschlussklausel („Messeklausel“) beruft.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Karlsruhe bestätigte, dass die Messeklausel nicht nur für den Zeitraum der eigentlichen Messeveranstaltung gilt, sondern auch für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Auf- und Abbau der Ausstellungsstücke entstehen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentierte, dass der Auf- und Abbau untrennbar mit der Messe selbst verbunden ist. Die Klausel sei daher weit auszulegen, um den typischen Risikobereich einer Messe vollständig abzudecken. Eine Beschränkung auf die reine Ausstellungszeit würde den Zweck der Klausel – die Haftungsbegrenzung für messespezifische Risiken – unterlaufen.