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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 19.09.1975 - V ZR 178/73

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH bestätigt, dass das Schweigen eines Kaufmanns auf ein Bestätigungsschreiben als Zustimmung gewertet werden kann. Der Empfänger muss den Inhalt des Schreibens gegen sich gelten lassen, wenn er nicht widerspricht. Will er sich auf Abweichungen vom ursprünglichen Vertragsinhalt berufen, trägt er die Beweislast.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Kaufmann (Empfänger) erhält ein Bestätigungsschreiben von seinem Vertragspartner, das den Inhalt einer mündlichen Vereinbarung oder Vorverhandlungen schriftlich festhält. Der Absender des Bestätigungsschreibens will erreichen, dass der Inhalt des Schreibens als verbindlich gilt, selbst wenn der Empfänger nicht ausdrücklich zustimmt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hat entschieden, dass das Schweigen des Kaufmanns auf das Bestätigungsschreiben rechtlich als Zustimmung gilt. Der Empfänger muss den Inhalt des Schreibens gegen sich gelten lassen, wenn er nicht unverzüglich widerspricht. Wenn der Empfänger später behauptet, das Schreiben weiche erheblich von den Vorverhandlungen ab oder bestätige bewusst etwas Unrichtiges, trägt er dafür die Beweislast.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf die kaufmännische Verkehrssitte, nach der Bestätigungsschreiben im Handelsverkehr üblich sind und Schweigen als Zustimmung gewertet wird. Diese Praxis dient der Rechtssicherheit und der Klarheit im Geschäftsverkehr. Der Empfänger hat die Möglichkeit, Widerspruch zu erheben, wenn er mit dem Inhalt nicht einverstanden ist. Unterlässt er dies, muss er den Inhalt hinnehmen. Die Beweislast für Abweichungen oder Unrichtigkeiten liegt beim Empfänger, da er als derjenige, der den Widerspruch unterlassen hat, näher an der Beweisführung ist (vgl. BGH, WM 74, 409, 410).

KI INHALT
Schweigen eines Kaufmanns auf ein Bestätigungsschreiben kann rechtserzeugend wirken – widerspruchslose Hinnahme bindet ihn an den Inhalt. Empfänger muss beweisen, dass Schreiben von Vorverhandlungen abweicht oder bewusst unrichtig ist.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Schweigen auf kaufmännisches Bestätigungsschreiben
Darlegungs- und Beweislast für die Abweichung vom Verhandlungsergebnis
NORM
§ 346 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
19.09.1975
AKTENZEICHEN
V ZR 178/73
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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