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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Düsseldorf hat entschieden, dass die Abgrenzung zwischen einem Arbeitsverhältnis und einem freien Dienstverhältnis von der persönlichen Abhängigkeit des Mitarbeiters abhängt. Ein Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn der Mitarbeiter seine Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit erbringt.
a) Wer will was von wem woraus? Die Parteien streiten darüber, ob ihre Rechtsbeziehung als Arbeitsverhältnis oder als freies Dienstverhältnis einzuordnen ist. Der Mitarbeiter begehrt vermutlich die Anerkennung als Arbeitnehmer (z. B. für Sozialversicherungsschutz oder Kündigungsschutz), während der Vertragspartner (Arbeitgeber/Dienstherr) die Einordnung als freier Mitarbeiter bevorzugt. Die Grundlage des Streits ist der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag und die tatsächliche Ausgestaltung der Zusammenarbeit.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat klargestellt, dass die Qualifizierung der Rechtsbeziehung als Arbeits- oder freies Dienstverhältnis davon abhängt, ob der Mitarbeiter seine Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit erbringt. Liegt eine solche Abhängigkeit vor, handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis; andernfalls um ein freies Dienstverhältnis.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt sich auf die gesetzliche und rechtliche Abgrenzung zwischen Arbeits- und Dienstverhältnissen. Entscheidendes Kriterium ist der Grad der persönlichen Abhängigkeit: Ein Arbeitsverhältnis ist durch die Eingliederung des Arbeitnehmers in die betriebliche Organisation, die Weisungsgebundenheit und die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung geprägt. Bei einem freien Dienstverhältnis fehlt diese persönliche Abhängigkeit; der Dienstverpflichtete ist eigenständiger und nicht in gleicher Weise weisungsgebunden.