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Fazit/Kurzzusammenfassung: Bei Zustimmung des Arbeitnehmers zum Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf einen Geschäftsübernehmer tritt dieser gem. § 613a BGB an die Stelle des früheren Arbeitgebers – das Arbeitsverhältnis besteht nicht parallel zum alten Arbeitgeber fort, selbst wenn dieser es nicht gekündigt hat.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) ist mit dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf einen neuen Geschäftsübernehmer einverstanden. Die Frage ist, ob der Übernehmer neben oder anstelle des bisherigen Arbeitgebers (AG) in das Arbeitsverhältnis eintritt. Dies betrifft die Auslegung von § 613a BGB (Rechtsfolgen bei Betriebsübergang).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Düsseldorf (Urteil vom 01.08.1975 - 9 Sa 677/75) entscheidet im Anschluss an das BAG (Urteil vom 02.10.1974), dass der Übernehmer an die Stelle des früheren AG tritt – das Arbeitsverhältnis besteht nicht zusätzlich gegenüber dem alten AG fort, unabhängig davon, ob dieser es gekündigt hat oder nicht.
c) Begründung des Gerichts: Die Regelung des § 613a BGB sieht vor, dass bei einem Betriebsübergang der neue Inhaber in die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen eintritt. Die Zustimmung des AN führt dazu, dass der Übernehmer exklusiv der neue Vertragspartner wird. Ein Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zum alten AG scheidet aus, da dies dem Zweck der Norm (Schutz der AN bei Betriebsübergängen) widerspräche. Das Gericht stützt sich dabei auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des BAG.