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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 30.04.1965 - 3 AZR 366/63

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass ein Arbeitgeber kein berechtigtes Interesse an einem Wettbewerbsverbot nach § 74a Abs. 1 HGB hat, wenn der Arbeitnehmer in seiner neuen Tätigkeit in einem Bereich tätig wird, der zwar zum Produktionsprogramm des Arbeitgebers gehört, in dem der Arbeitnehmer jedoch nie gearbeitet hat.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) begehrt die Durchsetzung eines Wettbewerbsverbots gegen den Arbeitnehmer (AN) gemäß § 74a Abs. 1 HGB, um diesen daran zu hindern, in einem Bereich tätig zu werden, der zum Produktionsprogramm des AG gehört.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat entschieden, dass ein berechtigtes Interesse des AG an einem solchen Wettbewerbsverbot nicht besteht, wenn der AN in seiner neuen Tätigkeit auf einen Bereich beschränkt ist, in dem er während seiner Tätigkeit beim AG niemals gearbeitet hat.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass ein Wettbewerbsverbot nur dann gerechtfertigt ist, wenn der Arbeitgeber ein schützenswertes Interesse an der Verhinderung der Tätigkeit des Arbeitnehmers hat. Da der AN in dem betreffenden Bereich keine Erfahrungen oder Kenntnisse aus seiner bisherigen Tätigkeit beim AG hat, besteht kein berechtigtes Interesse des AG, den AN an der Ausübung dieser Tätigkeit zu hindern. § 74a Abs. 1 HGB erfordert ein solches berechtigtes Interesse, das hier nicht gegeben ist.

KI INHALT
Kein berechtigtes Interesse an Wettbewerbsverbot, wenn Arbeitnehmer in neuem Bereich tätig wird, in dem er nie für Arbeitgeber gearbeitet hat.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Auslegung eines Wettbewerbsverbotes
Wettbewerbsverbot
FUNDSTELLE
AP Nr. 17 zu § 133 f. GewO
NORM
§ 74 a Abs. 1 HGB
§ 157 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
30.04.1965
AKTENZEICHEN
3 AZR 366/63
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
06.02.2020