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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München entscheidet, dass ein im Handelsvertretervertrag (HVV) vereinbartes zeitlich unbefristetes und entschädigungsloses Wettbewerbsverbot nach Inkrafttreten von § 90a HGB unwirksam ist – selbst wenn es zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch zulässig war. Das Gericht bestätigt, dass die neue gesetzliche Regelung auch auf bereits beendigte Verträge anwendbar ist, da das Wettbewerbsverbot als fortbestehende vertragliche Pflicht zu werten ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmer (U) verlangt von seinem ehemaligen Handelsvertreter (HV) die Einhaltung eines im HVV vereinbarten zeitlich unbefristeten und entschädigungslosen Wettbewerbsverbots. Der HV wendet ein, dass das Verbot nach der neuen Regelung des § 90a HGB unwirksam sei.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG München erklärt das Wettbewerbsverbot für unwirksam, da es gegen die zwingenden Vorgaben des § 90a HGB verstößt. Dies gilt auch rückwirkend für Verträge, die vor Inkrafttreten der Norm geschlossen wurden, sofern das Wettbewerbsverbot zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch relevant ist.
c) Begründung des Gerichts:
- § 90a HGB sieht vor, dass Wettbewerbsverbote für Handelsvertreter nur wirksam sind, wenn sie zeitlich begrenzt und mit einer angemessenen Entschädigung verbunden sind.
- Der Gesetzgeber wollte mit der Norm soziale Ungleichgewichte zugunsten des HV ausgleichen, daher ist die Vorschrift zwingend und gilt auch für Altverträge.
- Ein Wettbewerbsverbot ist keine bloße Nachwirkung des Vertrags, sondern eine fortbestehende Hauptpflicht, die das Vertragsverhältnis über die Beendigung der aktiven Zusammenarbeit hinaus prägt. Daher unterliegt es der neuen gesetzlichen Regelung.
Rechtliche Grundlage: § 90a HGB (Handelsgesetzbuch).