Vorinstanz LG Rottweil, 25.09.2009 - 4 O 98/08 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass Vermittlungsaufträge, die auf die Herbeiführung und Weiterleitung von Schmiergeldzahlungen an staatliche Entscheidungsträger abzielen, sittenwidrig (§ 138 BGB) und wegen Verstoßes gegen § 299 StGB (Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr) nichtig sind. Der Kläger kann daher keine Provision aus solchen Aufträgen beanspruchen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Kläger (Vermittler) verlangt von seinem Auftraggeber Provision aus Vermittlungsaufträgen. Diese Aufträge zielten darauf ab, Schmiergeldzahlungen an staatliche Entscheidungsträger zu organisieren und weiterzuleiten.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Stuttgart hat die Vermittlungsaufträge für nichtig erklärt. Der Kläger kann daher keine Provision aus diesen Aufträgen beanspruchen.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Aufträge verstoßen gegen § 138 BGB (Sittenwidrigkeit), da sie auf die Begehung von Straftaten (Schmiergeldzahlungen) gerichtet sind.
- Zudem sind sie nach § 134 BGB i.V.m. § 299 Abs. 2, 3 StGB (Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr) nichtig, weil sie gegen Strafgesetze verstoßen.
- Vertragliche Ansprüche aus sittenwidrigen oder gesetzeswidrigen Geschäften sind unwirksam.