Vorinstanz LAG Rheinland-Pfalz, 30.09.1993 - 3 Sa 699/93 -; ArbG Koblenz, 06.04.1993 - 5 Ca 1473/92 N -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigt, dass ein Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses ohne ausdrückliche vertragliche Regelung kein Konkurrenzverbot zu Lasten des Arbeitgebers verletzen darf. Selbst Vorbereitungshandlungen wie Kundenkontakte oder Preisverhandlungen mit Dritten können eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Das Gericht prüft dabei nur, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des "wichtigen Grundes" (§ 626 BGB) korrekt angewendet hat. Im konkreten Fall kann eine Degradierung des Arbeitnehmers jedoch die Wirksamkeit der Kündigung infrage stellen.
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) verlangt die Bestätigung der Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer (AN) wegen unzulässiger Wettbewerbstätigkeit während des Arbeitsverhältnisses. Der AN hatte u. a. Kundenkontakte für eine spätere Selbstständigkeit geknüpft und interne Informationen (z. B. Gehaltsunzufriedenheit) an Dritte weitergegeben. Rechtsgrundlage sind:
- § 626 Abs. 1 BGB (fristlose Kündigung aus wichtigem Grund),
- § 60 HGB (Wettbewerbsverbot für Handlungsgehilfen, analog auf alle AN anwendbar),
- Treuepflicht des AN (§ 242 BGB), die Konkurrenztätigkeit zum Nachteil des AG verbietet.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hält die fristlose Kündigung grundsätzlich für gerechtfertigt, wenn der AN während des Arbeitsverhältnisses:
- Wettbewerbshandlungen (z. B. Kundenakquise für eigene Rechnung) vornimmt,
- Vorbereitungshandlungen (z. B. Preisvergleiche mit Dritten, um den AG zu unterbieten) trifft oder
- Interna des AG (z. B. Gehaltsdaten) an Kunden weitergibt, um eigene Geschäftsinteressen zu fördern.
Allerdings kann die Kündigung unwirksam sein, wenn der AG den AN zuvor durch Degradierung oder Entzug von Leitungsfunktionen zur Suche nach Alternativen veranlasst hat (Einzelfallabwägung nach § 626 BGB).
c) Begründung des Gerichts:
Revisionsprüfungsumfang:
- Das Revisionsgericht prüft nicht die tatrichterliche Würdigung des Einzelfalls, sondern nur, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des "wichtigen Grundes" (§ 626 BGB) richtig verstanden und alle relevanten Umstände (für/gegen die Kündigung) berücksichtigt hat.
Wettbewerbsverbot aus Treuepflicht:
- § 60 HGB konkretisiert einen allgemeinen Rechtsgrundsatz: Der AN darf während des Arbeitsverhältnisses keine Konkurrenztätigkeit ausüben – selbst ohne vertragliche Vereinbarung.
- Beispiele für Verstöße:
- Angebote an Kunden des AG unterbreiten,
- Preisverhandlungen mit Dritten führen, um den AG zu unterbieten,
- Interna (z. B. Gehaltsunzufriedenheit) an Kunden weitergeben, um eigene Geschäfte vorzubereiten.
- Schon Vorbereitungshandlungen (z. B. "Vorfühlen" bei Kunden) sind unzulässig.
Ausnahme bei AG-Verschulden:
- Hat der AG den AN durch lange Degradierung in eine Situation gebracht, in der dieser nach Alternativen suchen musste, kann dies die Kündigung unangemessen machen (§ 626 BGB: Abwägung aller Umstände).
Relevante Rechtsquellen:
- § 626 BGB (fristlose Kündigung),
- § 60 HGB (Wettbewerbsverbot für Handlungsgehilfen, analog anwendbar),
- ständige Rechtsprechung des BAG zur Treuepflicht (z. B. BAGE 41, 150).