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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Karlsruhe, 29.06.1971 - 8 U 37/71

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass die Klausel "zur Auswahl bis …" in einem Vertrag zwischen einem Einzelhändler und einem Lieferanten (hier: Teppiche) nicht automatisch als Kommissionsgeschäft (§§ 383 ff. HGB) auszulegen ist, sondern als Kauf mit Rückgaberecht unter auflösender Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB). Die Beweislast für den Eintritt der auflösenden Bedingung (z. B. Rückgabe der Ware) trägt der Händler. Eine Fristverlängerung für das Rückgaberecht berechnet sich nach § 190 BGB ab Ablauf der ursprünglichen Frist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Einzelhändler (hier: Teppichhändler), der Ware "zur Auswahl bis [Datum]" erhalten hat.
  • Beklagter: Lieferant (Hersteller/Großhändler), der die Rückgabe der Ware oder Zahlung des Kaufpreises verlangt.
  • Streitgegenstand: Auslegung der Vertragsklausel – handelt es sich um ein Kommissionsgeschäft (§§ 383 ff. HGB) oder einen Kauf mit Rückgaberecht (auflösende Bedingung, § 158 Abs. 2 BGB)?

b) Entscheidung des Gerichts:

  1. Die Formulierung "zur Auswahl bis …" ist kein Kommissionsgeschäft, sondern ein Kaufvertrag mit auflösender Bedingung (Rückgaberecht).
  2. Der Händler muss beweisen, dass die Bedingung (z. B. Nichtverkauf der Ware) eingetreten ist, um die Rückgabe zu rechtfertigen.
  3. Eine Fristverlängerung für das Rückgaberecht (z. B. "noch zwei oder drei Monate") beginnt nach § 190 BGB mit Ablauf der ursprünglichen Frist.

c) Begründung des Gerichts:

  • Kein Kommissionsgeschäft: Bei einer echten Kommission (§ 383 HGB) würde der Händler auf fremde Rechnung handeln, was hier nicht der Fall ist. Stattdessen wird ein fester Kaufpreis vereinbart – typisch für einen Kauf mit Rückgaberecht.
  • Auflösende Bedingung: Die Klausel "zur Auswahl bis …" gibt dem Händler das Recht, den Kaufvertrag einseitig rückgängig zu machen, wenn die Ware bis zum Stichtag nicht verkauft wird (§ 158 Abs. 2 BGB).
  • Beweislast: Wer sich auf die auflösende Bedingung beruft (hier: der Händler), muss deren Eintritt beweisen.
  • Fristberechnung: Eine nachträgliche Fristverlängerung (z. B. per Schreiben) verlängert die Rückgabefrist ab dem ursprünglichen Endtermin (§ 190 BGB).

Rechtsgrundlagen:

  • § 158 Abs. 2 BGB (auflösende Bedingung)
  • § 190 BGB (Fristberechnung)
  • §§ 383 ff. HGB (abgelehnt: kein Kommissionsgeschäft)
  • Präzedenzfälle: BGH LM Nr. 2 zu § 384 HGB; RG RGZ 110, 121; OLG Hamburg DB 1960, 1388.
KI INHALT
Klauseln wie "zur Auswahl bis ..." sind nicht automatisch als Kommissionsgeschäft nach §§ 383 ff. HGB auszulegen, sondern können einen Kauf mit Rückgaberecht (auflösende Bedingung) bedeuten. Der Eigenhändler muss den Eintritt der Bedingung beweisen. Eine Fristverlängerung berechnet sich nach § 190 BGB ab Ablauf der ursprünglichen Frist.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Abgrenzung Kommissionsgeschäft / Konditionsgeschäft
Kauf mit Rückgaberecht
FUNDSTELLE
BB 71, 1123
DB 71, 1410
NORM
§ 383 HGB
§ 433 BGB
§ 158 BGB
§ 190 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Karlsruhe
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
29.06.1971
AKTENZEICHEN
8 U 37/71
ECLI
LIEFERUNG
01.05.2002
ÄNDERUNG
25.05.2025