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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 25.03.1986 - IX ZR 104/85

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Frankfurt/Main, 27.02.1985 - 17 U 224/83 -; LG Frankfurt/Main, 12.07.1983 - 2/19 O 13/83 -

LEITSÄTZE

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Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Dritter, der mit Zustimmung des Gläubigers in ein gesichertes Darlehensverhältnis eintritt, nicht nur die Schuld übernimmt, sondern auch den aufschiebend bedingten Anspruch auf Rückgewähr der Sicherungsgrundschuld erwirbt, sofern der Sicherungszweck entfällt (z. B. durch Kündigung des Kredits). Die bloße Grundstücksübertragung reicht dafür nicht aus; die Rückgewähransprüche müssen explizit übertragen oder durch Vertragsübernahme erworben werden.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Beteiligte: Ein Dritter (Grundstückserwerber) tritt mit Zustimmung der Bank (Gläubigerin) in ein bestehendes Kreditverhältnis ein, das durch eine Sicherungsgrundschuld besichert ist.
  • Streitgegenstand: Der Dritte beansprucht die Rückgewähr der Grundschuld für den nicht mehr valutierten Teil (d. h. den Teil, für den keine Forderung mehr besteht), da der Sicherungszweck entfallen ist.
  • Rechtsgrundlage: §§ 1169, 1192 BGB (Rückgewähranspruch bei Wegfall des Sicherungszwecks), § 415 BGB (Schuldübernahme), Vertragsübernahme.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Vertragsübernahme: Tritt ein Dritter mit Zustimmung des Gläubigers in das Kreditverhältnis ein, wird er nicht nur persönlicher Schuldner, sondern erwirbt auch den aufschiebend bedingten Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld für den nicht mehr valutierten Teil.
  2. Wegfall des Sicherungszwecks: Der Anspruch auf Rückgewähr entsteht, sobald das Kreditverhältnis wirksam gekündigt wird und die Grundschuld nicht mehr zur Sicherung genutzt wird.
  3. Leistungsrecht des Eigentümers: Der Eigentümer darf trotz abweichender Abreden im Sicherungsvertrag auf das dingliche Recht leisten (z. B. Zahlung zur Ablösung der Grundschuld).
  4. Kein automatischer Übergang: Die bloße Übertragung des belasteten Grundstücks überträgt nicht automatisch die Rückgewähransprüche; diese müssen gesondert übertragen oder durch Vertragsübernahme erworben werden.

c) Begründung des Gerichts:

  • Vertragsübernahme als Rechtsgrund: Die Bank hat nicht nur der Schuldübernahme (§ 415 BGB) zugestimmt, sondern auch der Übertragung des gesamten Kreditverhältnisses inkl. der Sicherungsabreden. Damit gehen alle Rechte und Pflichten – auch die bedingten Rückgewähransprüche – auf den Dritten über.
  • Bedingte Ansprüche übertragbar: Auch wenn der Rückgewähranspruch noch nicht fällig ist (weil der Sicherungszweck noch besteht), kann er als künftiger Anspruch durch Vertragsübernahme oder Abtretung erworben werden (Verweis auf BGH, NJW 1985, 800).
  • Keine konkludente Abtretung: Eine stillschweigende Übertragung der Rückgewähransprüche scheidet aus; sie muss ausdrücklich oder durch Vertragsübernahme erfolgen.
  • Recht des Eigentümers zur Leistung: Das dingliche Recht (Grundschuld) ist unabhängig von schuldrechtlichen Abreden; der Eigentümer kann daher zur Abwendung der Vollstreckung leisten.

Kernaussage: Die Vertragsübernahme mit Gläubigerzustimmung führt zum vollständigen Eintritt in das Kreditverhältnis inkl. der Sicherungsrechte. Der neue Schuldner erwirbt damit auch die Rückgewähransprüche für nicht mehr benötigte Grundschuldteile, sofern der Sicherungszweck entfällt. Eine bloße Grundstücksübertragung genügt dafür nicht.

KI INHALT
Eintritt eines Dritten in ein Kreditverhältnis mit Gläubigerzustimmung führt zum Erwerb des bedingten Rückgewähranspruchs auf die Grundschuld. Der Sicherungszweck entfällt bei Kündigung des Kredits, Eigentümer darf trotz Abrede auf dingliches Recht leisten. Übertragung der Rückgewähransprüche erfordert gesonderte Abtretung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Nachfolgevereinbarung
Vertragsübernahme
FUNDSTELLE
WM 86, 763
EWiR 86, 573 (Gaberdiel)
ZIP 86, 900
WuB I F Nr. 3 Grundpfandrechte 8.86
MDR 86, 930
LM Nr. 40 zu § 305 BGB
EBE/BGH 86, 208LS
Rpfleger 86, 297
LM Nr. 2 zu § 1142 BGB LS
LM Nr. 6 zu § 1157 BGB
NORM
§ 305 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
25.03.1986
AKTENZEICHEN
IX ZR 104/85
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
21.08.2025