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Fazit/Kurzzusammenfassung: Die Weiterveräußerung eines ohne Vorsteuerabzug erworbenen Sachversicherungs-Courtagebestands durch eine unternehmerisch tätige GbR ist steuerfrei nach § 4 Nr. 28 UStG, selbst wenn die ursprüngliche Absicht der Aufnahme einer Versicherungsvertretertätigkeit nicht verwirklicht wurde. Die Veräußerung stellt keinen Hilfsumsatz zu einer steuerfreien Tätigkeit nach § 4 Nr. 11 UStG dar.
a) Wer will was von wem woraus? Eine unternehmerisch tätige Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ohne branchenspezifische Ausrichtung hatte einen Sachversicherungs-Courtagebestand erworben, ursprünglich mit dem Ziel, eine Versicherungsvertretertätigkeit aufzunehmen. Dieses Ziel wurde jedoch nicht umgesetzt. Stattdessen veräußerte die GbR den Courtagebestand weiter. Die Frage war, ob diese Veräußerung als steuerfreier Umsatz (nach § 4 Nr. 11 oder § 4 Nr. 28 UStG) zu behandeln ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Finanzgericht Schleswig entschied, dass:
- Die Weiterveräußerung des Courtagebestands kein Hilfsumsatz zu einer steuerfreien Tätigkeit nach § 4 Nr. 11 UStG (Versicherungs- und Finanzumsätze) ist.
- Die Veräußerung jedoch steuerfrei nach § 4 Nr. 28 UStG (Umsätze im Zusammenhang mit der Übertragung von Unternehmen oder Unternehmensteilen) ist, da der Courtagebestand ohne Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs erworben wurde.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?
- Kein Hilfsumsatz nach § 4 Nr. 11 UStG: Da die GbR keine tatsächliche Versicherungsvertretertätigkeit aufnahm, fehlte der Bezug zu einer steuerfreien Haupttätigkeit. Die bloße Absicht reicht nicht aus.
- Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 28 UStG: Der Courtagebestand wurde ohne Vorsteuerabzug erworben, was eine Voraussetzung für die Steuerfreiheit bei der Weiterveräußerung ist. Die Norm erfasst auch die Übertragung von Unternehmensteilen wie einem Courtagebestand.