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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Stuttgart, 19.11.1990 - 11 UF 119/90

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Stuttgart entscheidet, dass bei einem Berufswechsel des Unterhaltsschuldners nach der Trennung (hier: Wechsel in die Selbstständigkeit als Handelsvertreter) neu erzielte höhere Einkünfte nicht für die Bemessung des Unterhalts herangezogen werden, wenn diese erst nach der Scheidung anfallen und die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt haben. Maßgeblich bleibt das Einkommen aus der vorherigen abhängigen Tätigkeit, es sei denn, der Berufswechsel hatte bereits bei der Scheidung spürbare Einkommensauswirkungen oder ein größerer Erfolg war damals vorhersehbar.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Unterhaltsberechtigter (vermutlich der geschiedene Ehepartner) verlangt Unterhalt vom Unterhaltsschuldner (dem anderen Ehepartner), der nach der Trennung selbstständig als Handelsvertreter geworden ist und nun höhere Einkünfte erzielt. Der Streit dreht sich darum, ob diese neuen Einkünfte für die Unterhaltsbemessung relevant sind.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Stuttgart entscheidet, dass die nach der Scheidung erzielten höheren Einkünfte aus der Selbstständigkeit nicht für die Unterhaltsberechnung herangezogen werden. Stattdessen ist das Einkommen aus der vorherigen abhängigen Tätigkeit maßgeblich.

c) Begründung des Gerichts: Die neuen Einkünfte haben die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt, da sie erst nach der Scheidung anfielen. Eine Ausnahme wäre nur dann denkbar, wenn:

  • der Berufswechsel bereits bei der Scheidung messbare Einkommensauswirkungen hatte oder
  • damals vorhersehbar war, dass der Schuldner im neuen Beruf deutlich erfolgreicher sein würde. Da dies hier nicht der Fall war, bleibt das alte Einkommen die Berechnungsgrundlage.
KI INHALT
Einkünfte aus Selbstständigkeit nach Trennung prägen nicht die ehelichen Lebensverhältnisse, wenn sie erst Jahre nach der Scheidung erzielt werden. Unterhaltsbedarf bemisst sich dann nach vorherigem Angestelltengehalt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Bedarf eines Unterhaltsberechtigten gegenüber HV
FUNDSTELLE
FamRZ 91, 952
DRsp-ROM Nr. 1995/7566
NORM
§ 1570 BGB
§ 1573 Abs. 1 BGB
§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Stuttgart
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
19.11.1990
AKTENZEICHEN
11 UF 119/90
ECLI
ECLI:DE:OLGSTUT:1990:1119.11UF119.90.0A
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
29.10.2018