Vorinstanzen OLG Schleswig, 11.01.1996 - 5 U 207/93 -; LG Lübeck, 03.06.1993 - 12 O 82/92 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass die nachträgliche Verweigerung eines behördlichen Dispenses (Befreiung) zu einer nachträglichen (nicht anfänglichen) Unmöglichkeit führt, wenn der Vertrag ohne Dispens wirtschaftlich nicht durchführbar ist. Zudem können Vertragsparteien individualvertraglich eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe vereinbaren. Die konkludente Wahl deutschen Rechts in einer Individualvereinbarung ist möglich.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Die Parteien streiten über die Rechtsfolgen eines Vertrages, dessen Durchführung von einem behördlichen Dispens abhängt. Eine Partei argumentiert, die Unmöglichkeit sei anfänglich (von Anfang an) gegeben, während die andere die Gültigkeit einer verschuldensunabhängigen Vertragsstrafe und die Anwendung deutschen Rechts geltend macht.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Die Verweigerung des Dispenses nach Vertragsabschluss führt zu nachträglicher Unmöglichkeit (nicht anfänglicher).
- Eine individualvertragliche Vereinbarung kann eine Vertragsstrafe ohne Verschulden vorsehen.
- Die konkludente Wahl deutschen Rechts in Individualverträgen ist zulässig.
c) Begründung des Gerichts:
- Nachträgliche Unmöglichkeit: Der Vertrag war zunächst durchführbar (Dispens war beantragt), erst die spätere Verweigerung machte die Leistung unmöglich.
- Vertragsstrafe: Individualvertragliche Freiheit erlaubt Abweichungen von § 339 BGB (Verschuldenserfordernis).
- Rechtswahl: Stillschweigende Vereinbarung deutschen Rechts ist in Individualverträgen möglich, wenn die Umstände dies nahelegen.
Kernaussage: Der BGH betont die Abgrenzung zwischen anfänglicher und nachträglicher Unmöglichkeit, die Gestaltungsfreiheit bei Vertragsstrafen und die Flexibilität bei der Rechtswahl in Individualverträgen.