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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein ehemaliges Vorstandsmitglied einer AG verliert seinen Pensionsanspruch, wenn es durch grobe Verstöße gegen Treu und Glauben (z. B. Ausnutzung von Betriebsgeheimnissen für ein Konkurrenzunternehmen) die Fortzahlung der Pension unzumutbar macht. Die bloße Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen ohne Vertragsverletzung führt dagegen nicht zum Verlust des Ruhegehalts.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Die AG (Arbeitgeberin) begehrt den Entzug des Ruhegehalts von einem ehemaligen Vorstandsmitglied, das Pension bezieht. Grund ist dessen Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen, bei der es betriebliche Beziehungen, Spezialkenntnisse und Geheimnisse ausnutzt. Der Anspruch stützt sich auf die nachwirkende Treuepflicht des Pensionärs aus dem früheren Anstellungsverhältnis.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der OGH für die britische Zone Köln (03.08.1950) entscheidet, dass der Pensionsanspruch nur dann entfällt, wenn der Pensionär durch sein Verhalten gegen Treu und Glauben verstößt und die Weiterzahlung der Pension für die AG unzumutbar wird. Die bloße Konkurrenztätigkeit ohne vertragliche Beschränkung oder grobe Pflichtverletzung rechtfertigt den Entzug nicht.
c) Begründung des Gerichts:
- Eine beschränkte Treuepflicht des Pensionärs bestehe auch nach dem Ausscheiden fort.
- Grobe Verstöße (z. B. Ausnutzung von Betriebsgeheimnissen für die Konkurrenz) machen die Pensionszahlung unzumutbar und führen zum Verlust des Anspruchs.
- Ohne vertragliche Konkurrenzklausel sei es dem Pensionär jedoch erlaubt, in seinem Fachgebiet tätig zu werden und Fachkenntnisse zu nutzen – selbst bei einem Wettbewerber. Die gesetzliche Treuepflicht verbiete dies nicht.