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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BFH, 12.04.1962 - V 133/59 U

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. dazu auch BdF, 05.04.1963 m.w.N.; FG Nürnberg, 17.03.1982 LS 2

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass selbstständige Versicherungsvertreter (VV) auf ihre Provisionen aus dem Versicherungsgeschäft Umsatzsteuer zahlen müssen, während nicht selbstständige VV davon befreit sind. Die bisherige Differenzierung bei Generalvertretern mit gemischter Tätigkeit wurde aufgegeben.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Das Finanzamt (bzw. der Fiskus) verlangt von selbstständigen Versicherungsvertretern die Zahlung von Umsatzsteuer auf ihre aus dem Versicherungsgeschäft erzielten Provisionen. Die Frage war, ob diese Pflicht auch für nicht selbstständige VV gilt oder ob diese steuerlich anders behandelt werden.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH hat klargestellt:

  • Selbstständige VV unterliegen mit ihren Provisionen der Umsatzsteuerpflicht.
  • Nicht selbstständige VV sind von der Umsatzsteuer auf Provisionen befreit.
  • Die bisherige Praxis, Generalvertreter mit gemischter Tätigkeit (teilweise selbstständig, teilweise nicht) unterschiedlich zu behandeln, wird nicht mehr aufrechterhalten.

c) Begründung des Gerichts: Der BFH stützt sich auf die rechtliche Einordnung der Tätigkeit:

  • Selbstständige VV handeln als eigenständige Unternehmer und sind daher umsatzsteuerpflichtig.
  • Nicht selbstständige VV (z. B. Angestellte) sind in ein fremdes Unternehmen eingegliedert und erzielen keine umsatzsteuerpflichtigen Eigenumsätze.
  • Die Vereinheitlichung der Behandlung von Generalvertretern folgt aus der Notwendigkeit einer klaren Abgrenzung zwischen selbstständiger und nicht selbstständiger Tätigkeit, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.

Die Entscheidung knüpft an ein früheres Urteil des BFH vom 12.10.1961 an und bestätigt dessen Grundsätze.

KI INHALT
Umsatzsteuerpflicht für selbständige Versicherungsvertreter bei Provisionen, nicht für nicht selbständige – Generalvertreter mit gemischter Tätigkeit nicht mehr anders behandelt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Umsatzsteuerbarkeit von Vermittlungsleistungen selbständiger VV
FUNDSTELLE
VersR 62, 796
IHV 63, 569
BStBl. III 62, 259
NORM
§ 2 Abs. 1 UStG
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG
REDAKTION
GERICHT
BFH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
12.04.1962
AKTENZEICHEN
V 133/59 U
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
06.02.2020