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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 16.10.1965 (5 AZR 55/65) entschieden, dass das Direktionsrecht des Arbeitgebers (AG) durch Tarif- oder Einzelvertrag erweitert werden kann.
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) begehrt die Möglichkeit, sein Direktionsrecht (Weisungsrecht) über die gesetzlichen Grenzen hinaus auszuüben. Dies soll durch Regelungen in Tarifverträgen oder individuellen Arbeitsverträgen (Einzelverträge) legitimiert werden.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat bestätigt, dass das Direktionsrecht des Arbeitgebers durch Tarif- oder Einzelvertrag erweitert werden darf. Eine solche Erweiterung ist rechtlich zulässig.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht argumentiert, dass das Direktionsrecht nicht zwingend auf die gesetzlichen Mindeststandards beschränkt ist. Vielmehr können die Vertragsparteien (Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. Tarifvertragsparteien) durch vereinbarte Regelungen das Weisungsrecht des Arbeitgebers konkretisieren oder ausweiten, sofern dies im Rahmen der vertraglichen Autonomie und unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen (z. B. § 106 GewO) geschieht. Tarifverträge und Einzelverträge bieten damit eine flexible Möglichkeit, das Direktionsrecht an betriebliche oder branchenspezifische Bedürfnisse anzupassen.